Rz. 39
Der Arbeitgeber ist gem. § 28f Abs. 3 SGB IV verpflichtet, für jeden Entgeltabrechnungszeitraum (i.d.R. also für jeden Kalendermonat) bei der Einzugsstelle einen Nachweis über die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge einzureichen. § 28a SGB IV verpflichtet ihn darüber hinaus zur Abgabe diverser Meldungen. Die Details regeln die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensordnung – BVV) sowie die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV).
1. Beitragsnachweise
Rz. 40
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Übermittlung von Beitragsnachweisen mitsamt den notwendigen Angaben wird durch § 9 BVV konkretisiert. Gem. § 10 BVV hat der Arbeitgeber die Lohnaufzeichnungen und insbesondere die Beitragsnachweise so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnungen des Arbeitgebers gewährleistet ist.
Rz. 41
Der Beitragsnachweis ist gem. § 28f Abs. 3 SGB IV zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge (vgl. oben Rdn 13 ff.) durch Datenübermittlung einzureichen. Gem. § 28f Abs. 3 S. 3 SGB IV gilt er für die Vollstreckung der Beitragsforderung durch die Einzugsstelle als Leistungsbescheid. Dieser Leistungsbescheid ist dann Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (§ 3 Abs. 2a VwVG).
Rz. 42
Ausnahmen zum Beitragsnachweis gelten für Teilnehmer am Haushaltsscheckverfahren (vgl. § 29 Rdn 33 ff.).
2. Meldungen zur Sozialversicherung
Rz. 43
Neben der Erstellung von Beitragsnachweisen ist der Arbeitgeber gem. § 28a SGB IV auch verpflichtet, Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben. Der notwendige Inhalt der Meldung ergibt sich aus § 28a Abs. 3 SGB IV. Für bestimmte, der Schwarzarbeit besonders verdächtigte Wirtschaftszweige bestehen zusätzliche Anforderungen nach § 28a Abs. 4 SGB IV.
Rz. 44
Bereits seit dem 1.1.2006 dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nur noch durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden, § 95 Abs. 1 S. 1 SGB IV, § 17 DEÜV. Aktueller Standard ist die Übertragung im eXTra-Standard durch https. Eine Beschreibung des eXTra-Standards lässt sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abrufen; für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 DEÜV).
Rz. 45
Das Meldeverfahren gilt nach § 13 DEÜV auch für geringfügig Beschäftigte. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind jedoch weiterhin per Beleg in einem vereinfachten, dem so genannten Haushaltsscheckverfahren (dazu § 29 Rdn 33 ff.), zu melden. Arbeitgeber, die im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche bzw. gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 10b EStG verfolgen und einen Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen, können auf Antrag bei der Minijob-Zentrale Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn sie glaubhaft machen, dass ihnen eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist (§ 28a Abs. 6a SGB IV).
Rz. 46
Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber gem. § 25 DEÜV wenigstens einmal jährlich eine maschinell erstellte Bescheinigung über die erstatteten Meldungen. Ein Exemplar dieser Bescheinigung hat der Arbeitgeber zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Rz. 47
Für die wichtigsten Meldungen gelten folgenden Fristen:
Tatbestand |
Frist |
Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/Berufsausbildung/Altersteilzeit (Anmeldung) |
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, § 6 DEÜV (siehe aber die in § 28a Abs. 4 SGB IV genannten Wirtschaftszweige, für die die Meldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abzugeben ist, § 7 DEÜV) |
Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung/Berufsausbildung/Altersteilzeit (Abmeldung) |
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung, § 8 DEÜV |
Beginn einer geringfügigen Beschäftigung außerhalb von privaten Haushalten |
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, §§ 6, 13 DEÜV |
Ende einer geringfügigen Beschäftigung außerhalb von privaten Haushalten |
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende, §§ 8, 13 DEÜV |
Unterbrechung einer Beschäftigung für mindestens einen vollen Kalendermonat (Unterbrechungsmeldung) |
Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung, § 9 Abs. 1 DEÜV |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Sondermeldung) |
Mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, § 11 DEÜV |
Stornierung |
Unverzüglich, § 14 DEÜV |
Jahresmeldung |
Bis 15. Februar des Fol... |