a) Begriff
Rz. 115
Dem ZVG liegt der Grundsatz zugrunde, dass der Zuschlag an den Ersteher nur erteilt werden darf, wenn alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die dem das Versteigerungsverfahren betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, gedeckt sind (Deckungsgrundsatz). Sie dürfen durch eine Versteigerung, die sie nicht selbst in die Wege geleitet haben, keinen Rechtsverlust erleiden, andernfalls wäre ihre dingliche Sicherung im Grundbuch nichts wert. Das Risiko einer Versteigerung soll derjenige tragen, der sie betreibt. Ein Nacherbenvermerk ist allerdings auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen ist (vgl. im Übrigen zur Vor- und Nacherbfolge in der Zwangsversteigerung Rdn 150 ff.).
Rz. 116
Nach § 44 Abs. 1 ZVG liegt der Versteigerung die Verfahrensbedingung zugrunde, dass die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte auf jeden Fall gedeckt werden müssen. Sie sind in das geringste Gebot aufzunehmen. Nur ein solches Gebot kann im Versteigerungstermin zugelassen werden, durch das mindestens die Verfahrenskosten und die dinglichen Rechte in der Rangordnung des § 10 ZVG gedeckt sind, § 182 ZVG. Rechtsverfolgungskosten sind rechtzeitig anzumelden, §§ 37 Nr. 4, 110, 10 Abs. 2 ZVG.
b) Anwendung auf die Teilungsversteigerung
Rz. 117
In der Teilungsversteigerung gibt es keinen Gläubiger, dem Rechte im Rang nach § 879 BGB vorgehen könnten. Infolge der Verweisung auf die Vorschriften der Vollstreckungsversteigerung wird der Antragsteller bei der Teilungsversteigerung wie ein Gläubiger behandelt. Die Interessenlage der dinglich Berechtigten ist aber bei der Teilungsversteigerung die gleiche wie bei der Vollstreckungsversteigerung. Diesem Interesse und dem Grundgedanken des § 44 ZVG kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass alle das Grundstück belastenden Rechte Vorrang haben vor dem Auseinandersetzungsanspruch des Antragstellers und deshalb in das geringste Gebot aufzunehmen sind.
Rz. 118
Die Rechtsfolge ist, dass Grundpfandrechte nach dem Zuschlag am Grundstück bestehen bleiben und vom Erwerber weiter verzinst und getilgt werden müssen, Belastungen nach Abt. II des Grundbuchs müssen vom Ersteher geduldet werden.
c) Zwei Teile des geringsten Gebots
Rz. 119
Das geringste Gebot besteht aus zwei Teilen:
▪ |
dem Barteil, der einen Zahlbetrag angibt, |
▪ |
den bestehen bleibenden Rechten. |
aa) Barteil
Rz. 120
Folgende vom Ersteher bar zu zahlenden Beträge werden gem. § 49 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot aufgenommen:
▪ |
die Gerichtskosten des Versteigerungsverfahrens, § 109 ZVG, |
▪ |
Ansprüche aus den Rangklassen Nr. 1–3 des § 10 ZVG, |
▪ |
die Kosten der Rechtsverfolgung und Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (Berechnung nach § 47 ZVG) aus dinglichen Rechten, die bestehen bleiben. |
bb) Bestehen bleibende Rechte
Rz. 121
Nach dem Deckungsgrundsatz bleiben bei der Teilungsversteigerung alle dinglichen Rechte bestehen, weil sie als dem betreibenden Antragsteller im Rang vorgehend angesehen werden.
d) Feststellung des geringsten Gebots
Rz. 122
Nach Anhörung der im Versteigerungstermin anwesenden Verfahrensbeteiligten wird das geringste Gebot festgestellt, § 66 Abs. 1 ZVG. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss, der unanfechtbar ist, weil es sich um eine unselbstständige, den Zuschlag vorbereitende Zwischenentscheidung nach § 95 ZVG handelt. Wurde das geringste Gebot jedoch unrichtig festgestellt, so ist dies ein Zuschlagsanfechtungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG. Veränderungen in den rechtlichen Grundlagen der Feststellung des geringsten Gebots können auch zu einer Änderung des geringsten Gebots führen, § 44 Abs. 2 ZVG.