a) Zuständiges Gericht
Rz. 19
Die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage auf Durchführung der Teilungsversteigerung findet sich in §§ 2042, 753 BGB. Die Anordnung der Teilungsversteigerung erfolgt nur auf Antrag beim Versteigerungsgericht, dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, §§ 1, 15 ZVG. Allerdings hat nicht jedes Amtsgericht eine Versteigerungsabteilung, größere Amtsgerichte sind für die Zwangsversteigerungen mehrerer Amtsgerichtsbezirke zuständig.
b) Antragsberechtigung
Rz. 20
Antragsberechtigt sind:
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Jeder Miterbe, auch der Vorerbe, nicht aber der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls. Steht dem Miterben nur noch ein "hohler Erbteil" zu, weil er so viele ausgleichungspflichtige Vorempfänge erhalten hat, dass für ihn kein Auseinandersetzungsguthaben verbleibt, so kann er die Teilungsversteigerung nicht betreiben, wohl aber die Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB, weil er aus dieser Gemeinschaft austreten können muss, |
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der Erbteilserwerber nach dinglicher Übertragung des Erbteils, |
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der Pfändungspfandgläubiger bzgl. eines Erbteils mit endgültig vollstreckbarem Titel, |
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der Nießbraucher gemeinsam mit dem Miterben, § 1066 Abs. 2 BGB, |
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der Testamentsvollstrecker, dessen Rechte sich lediglich auf einen Erbteil beziehen. |
Rz. 21
Nicht antragsberechtigt sind Nachlassgläubiger und der Nachlasspfleger.
Von dem Betreuer eines Miteigentümers kann der Antrag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden, § 180 Abs. 2 S. 2 ZVG. Daran hat sich auch durch die seit 1.1.2023 geltende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts nichts geändert.
c) Antragsinhalt
Rz. 22
Aus dem Antrag müssen sich ergeben:
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die genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks, § 16 ZVG, |
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das Gemeinschaftsverhältnis, das aufgehoben werden soll (hier also die Angabe der Erbengemeinschaft nach einem bestimmten Erblasser), sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers, |
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die Antragsgegner, also die anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift, |
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das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen. |
d) Voreintragung des Antragstellers im Grundbuch
aa) Voreintragung im Grundbuch bzw. Nachweis des Erbrechts
Rz. 23
Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen, § 17 ZVG. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlichen Urkunden" spricht, reicht auch ein privatschriftliches Testament. Es ist Urkunde i.S.v. § 416 ZPO und damit Beweismittel. Seine Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit, erfolgt im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO. Die Eigentumseintragung des Antragstellers oder des Erben muss dem Vollstreckungsgericht gegenüber durch Vorlage eines Zeugnisses nach § 17 ZVG oder durch beglaubigte Grundbuchabschrift nachgewiesen werden.
Rz. 24
Wird der Antrag von einem Sachwalter (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Pfandgläubiger u.Ä.) gestellt, so hat dieser zunächst die Nachweise für die Eigentümer- bzw. Erbenposition dessen zu erbringen, dessen Recht er wahrnimmt, und hat dann die eigene Rechtsposition nachzuweisen durch Vorlage entsprechender Urkunden (Bestallungsurkunde, Pfändungsbeschluss u.Ä.).
bb) Prüfungspflicht des Versteigerungsgerichts
Rz. 25
Ein formaler Nachweis des Auseinandersetzungsanspruchs durch Vorlage eines Vollstreckungstitels ist nach § 181 Abs. 1 ZVG entbehrlich, das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Teilungsversteigerung von Grundstücken der in Rede stehenden Gemeinschaftsart grundsätzlich zulässig ist. Dies folgt aus § 28 ZVG: Wird dem Gericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, das der Versteigerung entgegensteht, so ist das Verfahren sofort aufzuheben oder einstweilen einzustellen. Nicht grundbuchersichtliche Hinderungsgründe sind vom Versteigerungsgericht grundsätzlich nicht zu beachten, sondern außerhalb des Versteigerungsverfahrens im Wege der "unechten Drittwiderspruchsklage" (analog § 771 ZPO) geltend zu machen.
Eine der Teilungsanordnung des Erblassers widersprechende Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Erbauseinandersetzung ist unzulässig.
Rz. 26
Erfüllen die Erben ein Übernahmerecht oder ein Grundstücksvermächtnis – auch in der Variante des Vorausvermächtnisses – nicht und betreiben sie die Teilungsversteigerung des betreffenden Grundstücks, so kann der Vermächtnisnehmer auf der Grundlage von § 826 BGB eine Widerspruchsklage analog § 771 ZPO erheben. Dasselbe gilt für eine auf ein Grundstück bezogene Teilungsanordnung.