a) Teilung in Natur
Rz. 74
Nach dem ersten Auseinandersetzungsprinzip des § 752 BGB hat bei teilbaren Gegenständen die Teilung in Natur zu erfolgen. Für ein in dieser Weise teilbares Grundstück – was in der Praxis selten sein dürfte – darf die Teilungsversteigerung nicht angeordnet werden, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen. Ihre Anordnung wäre unzulässig. Das Versteigerungsgericht prüft dies jedoch nicht von Amts wegen. Der Antragsgegner kann seine Rechte im Wege des § 771 ZPO geltend machen. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist nach allgemeiner Meinung nicht statthaft.
Die Möglichkeit einer Realteilung wurde bei Bauland angenommen, wenn jede Teilparzelle selbstständig bebaubar und der vorhandene Verkehrsanschluss für alle Teile nutzbar ist.
b) Widerspruchsklage
Rz. 75
Rechte, die dem Versteigerungsverfahren entgegenstehen, werden vom Berechtigten mit einer Widerspruchsklage auf der Grundlage von § 771 ZPO geltend gemacht, d.h. mit der Klage muss beantragt werden, "die Teilungsversteigerung in das Grundstück … für unzulässig zu erklären" (vgl. Muster Rdn 40). Bei Erfolg versprechender Widerspruchsklage kann das Versteigerungsverfahren einstweilen eingestellt werden (vgl. Rdn 56; vgl. Muster für Einstellungsantrag Rdn 72).
c) Verstoß gegen § 242 BGB
Rz. 76
Unter besonderen Umständen kann ein Miterbe, der die Teilungsversteigerung betreibt, nach Treu und Glauben gehalten sein, auf die Versteigerung zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag der anderen Miterben zufrieden zu geben (vgl. auch Rdn 77).
d) Rechtsmissbrauch
Rz. 77
Eine Teilungsversteigerung kann auch unzulässig sein, wenn der Antragsteller sein Recht rechtsmissbräuchlich ausübt (vgl. die Einzelfälle Rdn 78 ff.). Dies ist geltend zu machen mit der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO (vgl. Muster Rdn 40).
BGH in BGHZ 58, 146, 147, 148:
Zitat
"Unter besonderen Umständen kann ein Teilhaber, der die Aufhebung der Gemeinschaft betreibt, nach Treu und Glauben gehalten sein, auf die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag des anderen Teilhabers abzufinden. … es [ist] zwar nicht möglich, dem Teilhaber, der die Aufhebung betreibt, aus bloßen Billigkeitserwägungen das Recht auf Zwangsversteigerung zugunsten einer anderen Teilungsart zu versagen, zumal in Versteigerungsfällen mehr oder weniger Härten und Unbilligkeiten fast immer unvermeidbar und vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen worden sind. Das schließt aber nicht aus, dass sich im Einzelfall das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben auch gegenüber der Vorschrift des § 753 Abs. 1 BGB durchsetzt, die Aufhebung der Gemeinschaft gerade durch Zwangsversteigerung als unzulässige Rechtsausübung erscheint und sich der betreibende Teilhaber auf eine vom anderen Teil vorgeschlagene und vom Richter gebilligte Realteilung verweisen lassen muss. Das kann in Betracht kommen, wenn einerseits die Versteigerung die widersprechende Partei wesentlich härter treffen würde, als das im Allgemeinen der Fall ist, und wenn außerdem dem betreibenden Teil – etwa aus Gründen der Entstehung der Gemeinschaft oder des ihr beiderseits zugrunde gelegten Zwecks – angesonnen werden kann, darauf Rücksicht zu nehmen. Liegen solche Umstände vor und macht der Teilhaber, der sich der Versteigerung widersetzt, vor oder im Widerspruchsprozess einen Vorschlag zur Realteilung in gleichwertige Teile, der die ihn treffenden Härten entscheidend mildern würde, der aber auch den berechtigten Interessen des Teilhabers, der die Aufhebung verlangt, gerecht wird und diesem zuzumuten ist, dann kann dieser gehalten sein, den Vorschlag anzunehmen oder ganz auf die Aufhebung der Gemeinschaft zu verzichten …"
e) Auseinandersetzungsausschluss
Rz. 78
Das Aufhebungsverlangen ist unzulässig und damit der Antrag auf Teilungsversteigerung unbegründet, wenn
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nach §§ 2042 Abs. 2, 751 BGB die Auseinandersetzung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen ist (vgl. die Ausnahmefälle Rdn 81 ff.). Soll die Veräußerung an einen Dritten nach § 753 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gestattet sein, dann steht dies zwar der Einleitung des Verfahrens nicht entgegen, im Versteigerungstermin darf aber das Gebot eines Dritten nicht zugelassen werden, es wäre nach § 71 ZVG zurückzuweisen. |
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der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen die Auseinandersetzung ausgeschlossen hat nach § 2044 BGB. Die Anordnung des Auseinandersetzungsausschlusses ist möglich, auch wenn nicht gewillkürte, sondern gesetzliche Erbfolge eintritt. Der Ausschluss kann sich entweder auf den gesamten Nachlass oder nur auf einzelne Gegenstände, insbesonder... |