Rz. 129

Gegen den Zuschlagsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG statthaft.

 

Rz. 130

 

Hinweise

(1) Das Landgericht entscheidet über die Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung ist in § 97 ZVG geregelt. Beschwerdegründe sind in § 100 Abs. 1 ZVG abschließend aufgezählt.

(2) Auch bei der befristeten Beschwerde gibt es die Möglichkeit der Selbstkorrektur nach § 572 ZPO.

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