Rz. 129
Gegen den Zuschlagsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG statthaft.
Rz. 130
Hinweise
(1) Das Landgericht entscheidet über die Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung ist in § 97 ZVG geregelt. Beschwerdegründe sind in § 100 Abs. 1 ZVG abschließend aufgezählt.
(2) Auch bei der befristeten Beschwerde gibt es die Möglichkeit der Selbstkorrektur nach § 572 ZPO.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen