aa) Voreintragung im Grundbuch bzw. Nachweis des Erbrechts
Rz. 23
Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen, § 17 ZVG. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlichen Urkunden" spricht, reicht auch ein privatschriftliches Testament. Es ist Urkunde i.S.v. § 416 ZPO und damit Beweismittel. Seine Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit, erfolgt im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO. Die Eigentumseintragung des Antragstellers oder des Erben muss dem Vollstreckungsgericht gegenüber durch Vorlage eines Zeugnisses nach § 17 ZVG oder durch beglaubigte Grundbuchabschrift nachgewiesen werden.
Rz. 24
Wird der Antrag von einem Sachwalter (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Pfandgläubiger u.Ä.) gestellt, so hat dieser zunächst die Nachweise für die Eigentümer- bzw. Erbenposition dessen zu erbringen, dessen Recht er wahrnimmt, und hat dann die eigene Rechtsposition nachzuweisen durch Vorlage entsprechender Urkunden (Bestallungsurkunde, Pfändungsbeschluss u.Ä.).
bb) Prüfungspflicht des Versteigerungsgerichts
Rz. 25
Ein formaler Nachweis des Auseinandersetzungsanspruchs durch Vorlage eines Vollstreckungstitels ist nach § 181 Abs. 1 ZVG entbehrlich, das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Teilungsversteigerung von Grundstücken der in Rede stehenden Gemeinschaftsart grundsätzlich zulässig ist. Dies folgt aus § 28 ZVG: Wird dem Gericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, das der Versteigerung entgegensteht, so ist das Verfahren sofort aufzuheben oder einstweilen einzustellen. Nicht grundbuchersichtliche Hinderungsgründe sind vom Versteigerungsgericht grundsätzlich nicht zu beachten, sondern außerhalb des Versteigerungsverfahrens im Wege der "unechten Drittwiderspruchsklage" (analog § 771 ZPO) geltend zu machen.
Eine der Teilungsanordnung des Erblassers widersprechende Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Erbauseinandersetzung ist unzulässig.
Rz. 26
Erfüllen die Erben ein Übernahmerecht oder ein Grundstücksvermächtnis – auch in der Variante des Vorausvermächtnisses – nicht und betreiben sie die Teilungsversteigerung des betreffenden Grundstücks, so kann der Vermächtnisnehmer auf der Grundlage von § 826 BGB eine Widerspruchsklage analog § 771 ZPO erheben. Dasselbe gilt für eine auf ein Grundstück bezogene Teilungsanordnung.
cc) Großes und kleines Antragsrecht
Rz. 27
Sind mehrere Grundstücksgemeinschaften "ineinander verschachtelt", so kann mit dem "kleinen Antrag" die Aufhebung einer der mehreren Gemeinschaften betrieben werden, mit dem "großen Antrag" die Aufhebung aller Gemeinschaften an dem Grundstück.
Rz. 28
Beispiel
Im Grundbuch waren die Eheleute F und M je hälftig als Eigentümer eines Gebäudegrundstücks eingetragen. M ist gestorben, er wurde von F zu ½, von seinem Sohn S und seiner Tochter T zu je ¼ beerbt. Hier besteht zwischen F einerseits und der Erbengemeinschaft andererseits eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Unter den Erben besteht bezüglich der von M stammenden Miteigentumshälfte eine Erbengemeinschaft als Gesamthand. Ein einzelner Miterbe kann mit dem "kleinen Antrag" die Aufhebung der Erbengemeinschaft, die an der Miteigentumshälfte besteht, verlangen oder aber mit dem "großen Antrag" die Aufhebung der beiden Gemeinschaften am ganzen Grundstück.
Rz. 29
Zwei "ineinander geschachtelte" Gemeinschaften kann es auch geben, wenn Eheleute Eigentümer eines Grundstücks in Gütergemeinschaft waren. Dann gehörte das Grundstück zum Gesamtgut; die Gütergemeinschaft wurde – sofern sie nicht mit den Abkömmlingen fortgesetzt wurde, was nur sehr selten der Fall ist –, beendet, die Gesamthandsgemeinschaft besteht aber noch fort; sie bedarf lediglich noch der Auseinandersetzung. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zu seinem Nachlass, § 1482 BGB. Damit bestehen an dem Grundstück zwei Gesamthandsgemeinschaften: die beendete Gütergemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft und die Erbengemeinschaft. Mit der Teilungsversteigerung können beide Gesamthandsgemeinschaften bezüglich des betroffenen Grundstücks aufgehoben werden. Bis zur endgültigen Auseinandersetzung beider Gemeinschaften bestehen diese aber nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens an dem Erlös fort.