aa) Gleichstellung mit einer Grundstücksverfügung
Rz. 33
Stellt der Anteil des Antragstellers sein ganzes oder wesentliches Vermögen i.S.v. § 1365 BGB dar, so ist die Zustimmung seines Ehegatten erforderlich, wenn er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung auf die Veräußerung des Grundstücks gerichtet ist. Die Zustimmung ist dem Antrag beizufügen. Allerdings prüft das Vollstreckungsgericht von sich aus nicht ein etwaiges Zustimmungserfordernis.
bb) Prüfung seitens des Grundbuchamts
Rz. 34
Das Grundbuchamt ist bei der Veräußerung eines Grundstücks nur dann berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis anderen Vermögens zu verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das veräußerte Grundstück das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten bildet. Dies entspricht dem Regel-/Ausnahmeverhältnis der §§ 1364, 1365 BGB, wonach jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich selbstständig verwaltet und nur unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen bestehen.
Rz. 35
Bei der Beurteilung, ob der veräußerte Einzelgegenstand – verglichen mit dem restlichen Vermögen – im Wesentlichen das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten darstellt, ist der Wert des veräußerten Gegenstandes um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu mindern. Bei einem kleineren Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 BGB nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 15 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. Bei einem größeren Vermögen genügen schon verbleibende Werte von 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens, damit § 1365 BGB nicht mehr eingreift.
Rz. 36
BGH in BGHZ 35, 135, 140:
Zitat
"Da das Zustimmungserfordernis jedoch eine Ausnahme von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten (§ 1364 BGB) darstellt, kann das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück auch bei den im gesetzlichen Güterstand lebenden Eheleuten nicht eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellt, dass also der Ausnahmefall des § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorliegt."
Diese Rechtsprechung ist hier entsprechend auf das Versteigerungsgericht anzuwenden, weil dieses im Falle der Teilungsversteigerung (anstelle des Grundbuchamts) ein etwaiges Zustimmungserfordernis zu prüfen hat.
cc) Subjektives Tatbestandsmerkmal
Rz. 37
Der Tatbestand des § 1365 BGB wird durch die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur um ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal ergänzt. Die Norm ist nur dann anzuwenden, wenn der Erwerber positive Kenntnis davon hat, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um das gesamte Vermögen des Vertragspartners handelt, oder zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt.
Rz. 38
Die Kenntnis des Vertragspartners vom Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts ist deshalb erforderlich, weil § 1365 BGB nicht nur bei einer ausdrücklichen Verfügung über das Vermögen im Ganzen Anwendung finden kann, sondern auch bei einer Verfügung über einen einzelnen Gegenstand. Daraus ergibt sich eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechts- und Geschäftsverkehrs, weil für den redlichen Vertragspartner des allein verfügenden Ehegatten keine gesetzlichen Gutglaubensvorschriften eingreifen. Bei einem nur einzelne Vermögensgegenstände betreffenden Geschäft hat der Familienschutz keinen Vorrang vor dem Schutz des Rechtsverkehrs, zumal das Gesetz sich nach § 1364 BGB im Grundsatz für die Verfügungsfreiheit jedes Ehegatten entschieden hat.
dd) Widerspruchsklage
Rz. 39
Die fehlende Zustimmung kann vom Antragsgegner als materiellrechtliche Einwendung mit der Widerspruchsklage (analog § 771 ZPO) geltend gemacht werden.
Hat das Versteigerungsgericht allerdings konkrete Anhaltspunkte für eine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB – etwa weil sich dies bei der Anhörung des Antragsgegners ergeben hat –, dann trifft es eine Prüfungspflicht, so dass ggf. eine Widerspruchsklage vermieden werden kann. Zuständig für die Widerspruchsklage ist das Familiengericht gem. §§ 111 Nr. 9, 261 FamFG (Güterrechtssache).