aa) Pfändungspfandgläubiger
Rz. 43
Der Anteil eines Miterben am ungeteilten Nachlass kann gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Nach Pfändung und Überweisung hat der Gläubiger nach allgemeiner Auffassung gem. § 1258 BGB das Recht, die Teilungsversteigerung zu betreiben. Pfändung allein reicht nicht aus; erst die Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt gewährt dem Gläubiger ein Recht auf Befriedigung, andernfalls nur auf Sicherung. Dieses Recht des Pfändungspfandgläubigers wird durch einen vereinbarten oder in einer Verfügung von Todes wegen angeordneten Teilungsausschluss/Beschränkung nicht ausgeschlossen, sofern der Vollstreckungstitel des Gläubigers nicht nur vorläufig vollstreckbar ist (§§ 2042 Abs. 2, 2044 Abs. 1 S. 2, 751 S. 2, 1258 Abs. 2 BGB). Ein Auseinandersetzungsausschluss wirkt also nicht gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger.
Rz. 44
Der Pfändungsgläubiger befindet sich in der Rolle des Versteigerungsgläubigers und übt die Rechte des Miterben in der Weise aus, wie sie diesem selbst zustehen. Der Miterbe (Schuldner des Pfändungsgläubigers) behält seine Beteiligtenstellung im Versteigerungsverfahren, § 9 Nr. 1 ZVG. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann der Pfändungspfandgläubiger betreiben und notfalls die Teilungsklage erheben. Sein Pfandrecht setzt sich dann am Auseinandersetzungsguthaben fort.
Rz. 45
Trotz der Rechte des Pfändungsgläubigers kann der Miterbe von sich aus und ohne dessen Zustimmung die Teilungsversteigerung beantragen. Zurücknehmen kann der Pfändungsgläubiger den Versteigerungsantrag des Schuldner-Miterben nicht.
Streitig ist, ob der Schuldner-Miterbe unabhängig vom Pfändungsgläubiger gem. § 180 Abs. 2 ZVG die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung beantragen kann. Der Versteigerungserlös steht aber den Miterben zu; die Pfändung besteht fort; mit der Teilungsversteigerung hat lediglich eine Umwandlung einer Immobilie in Geld stattgefunden.
bb) Gläubiger eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts
Rz. 46
Der Erbteil eines Miterben kann gem. §§ 1273, 1274, 2033 Abs. 1 BGB verpfändet werden (bspw. als Sicherungsmittel für einen Realkredit). Formerfordernis: notarielle Beurkundung, § 2033 Abs. 1 BGB.
Rz. 47
Vor Pfandreife können Pfandgläubiger und Miterbe nur gemeinsam die Teilungsversteigerung beantragen. Nach der Pfandreife hat der Pfandgläubiger das alleinige Antragsrecht, § 1228 Abs. 2 BGB.
Rz. 48
Eine zwischen den Miterben vereinbarte Auseinandersetzungsbeschränkung ist dem Pfandgläubiger gegenüber unwirksam, §§ 1273 Abs. 2, 1258 Abs. 2 S. 2 BGB. Hat dagegen der Erblasser die Auseinandersetzung ausgeschlossen oder erschwert (§ 2044 BGB), so wirkt dies auch gegenüber dem Pfandgläubiger.
Das Pfandrecht erstreckt sich nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens auf den Erlösanteil, § 1258 Abs. 3 BGB.