1. Überblick
Rz. 2
In Teil 3 VV Vierter Abschnitt (Nrn. 3400 ff. VV) sind Einzeltätigkeiten des Anwalts in gerichtlichen Verfahren nach Teil 3 VV geregelt. Das RVG unterscheidet hier zwischen
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der Tätigkeit als Verkehrsanwalt, |
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der Tätigkeit als Terminsvertreter und |
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sonstigen Einzeltätigkeiten. |
Neben den Gebührentatbeständen der Nrn. 3400 ff. VV gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere
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zur Einigungs- und Erledigungsgebühr die Nrn. 1000 ff. VV, |
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zur Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern Nr. 1008 VV und |
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zur Zusatzgebühr bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen Nr. 1010 VV. |
Rz. 3
Des Weiteren gelten die Auslagentatbestände nach Teil 7 VV.
Rz. 4
Hinsichtlich der Gebühren ist danach zu unterscheiden, ob gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist oder ob gem. § 3 Abs. 1 RVG Rahmengebühren gelten.
2. Abrechnung nach Wertgebühren
a) Überblick
Rz. 5
Soweit die Tätigkeit des Anwalts nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist, gelten für den Anwalt, der mit Einzeltätigkeiten beauftragt ist, ebenfalls Wertgebühren.
Rz. 6
Der Gegenstandswert richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. nach den Wertvorschriften des gerichtlichen Verfahrens. Die Wertfestsetzung des Gerichts ist insoweit nach § 32 Abs. 1 RVG auch für den mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Anwalt maßgebend. Soweit sich für den mit der Einzeltätigkeit beauftragten Anwalt ein abweichender Wert ergibt, ist dieser Wert vom Gericht auf Antrag nach § 33 RVG gesondert festzusetzen, so in den Fällen der Beispiele 7, 13.
b) Verkehrsanwalt
aa) Überblick
Rz. 7
Das RVG kennt zwei verschiedene Tätigkeiten als Verkehrsanwalt.
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Zum einen regelt Nr. 3400 VV die Tätigkeit des Anwalts, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt. |
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Zum anderen regelt Anm. zu Nr. 3400 VV die Vergütung des Anwalts, der die Handakten an den Rechtsanwalt eines höheren Rechtszugs übersendet und dies auftragsgemäß mit gutachterlichen Äußerungen verbindet. |
bb) Verkehrsanwalt nach Nr. 3400 VV
(1) Überblick
Rz. 8
Die Vergütung des Verkehrsanwalts, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt, ist in Nr. 3400 VV geregelt. Voraussetzung ist ein Drei-Personen-Verhältnis (Auftraggeber – Verkehrsanwalt – Verfahrensbevollmächtigter). Fehlt es hieran, kommt Nr. 3400 VV nicht zur Anwendung. Daher kann ein Anwalt in eigener Sache nicht Verkehrsanwalt sein und auch keine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erhalten.
Rz. 9
Seit Wegfall des Postulationszwangs vor den Land- Oberlandes- und Familiengerichten hat der Verkehrsanwalt kaum noch Bedeutung, zumal die Einschaltung eines Verkehrsanwalts neben dem Prozessbevollmächtigten i.d.R. teurer ist als die Einschaltung eines Terminsvertreters (siehe unter Rdn 51).
Rz. 10
Bedeutung hat der Verkehrsanwalt lediglich in Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren, da dort nur die Beiordnung eines Verkehrsanwalts oder eines Beweisanwalts möglich ist, nicht aber auch eines Verhandlungsvertreters. Darüber hinaus hat der Verkehrsanwalt noch Bedeutung im Rahmen eines rechtsschutzversichersicherten Mandats. Bei einer Entfernung zwischen dem Wohn- oder Geschäftssitz der versicherten Person und dem Gericht von mehr als 100 km (Luftlinie) übernimmt der Rechtsschutzversicherer nämlich auch die Kosten eines Verkehrsanwalts, bzw. ersparte anderweitige Kosten bis zu dieser Höhe. Aber auch in diesen Fällen wird von der Beauftragung eines Verkehrsanwalts kaum Gebrauch gemacht. Die Kosten des Verkehrsanwalts dienen hier in aller Regel nur zur Berechnung der fiktiven Kosten, um festzustellen, inwieweit die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten oder eines Terminsvertreters zu übernehmen sind.
Rz. 11
Der Verkehrsanwalt kann in sämtlichen Instanzen bestellt werden. Eine Postulationsfähigkeit ist nicht erforderlich, da der Verkehrsanwalt nicht vor dem Gericht tätig wird, sondern lediglich den Informationsaustausch zwischen der Partei und dem Verfahrensbevollmächtigten vermittelt. Daher kann auch ein nicht am BGH zugelassener Anwalt dort als Verkehrsanwalt agieren.
Rz. 12
Nach Nr. 3400 VV erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Die Vorschrift stellt damit eine Akzessorietät zur Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten her. Entgegen dem Wortlaut gilt diese Abhängigkeit jedoch nicht uneingeschränkt. So erhält der Verkehrsanwalt die Gebühr nach Nr. 3400 VV auch dann, wenn noch gar kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt worden ist, sondern dieser erst noch bestellt werden soll. Der Verkehrsanwalt erhält dann eine Gebühr in der Höhe, in der ein bereits bestellter Verfahrensbevollmächtigter die Verfahrensgebühr erhalten hätte, allerdings nach Nr. 3405 Nr. 1 VV höchstens zu 0,5.
Rz. 13
Im Übrigen ist für Gebühren erhöhende oder Gebühren mindernde Merkmale danach zu unterscheiden, ob es sich um persönliche oder sachliche Merkmale handelt.
Rz. 14
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte in mehreren Angelegenheiten tätig wird, gilt dies auch für den Verkehrsanwalt.
Rz. 15
Wird der Rechtsstreit vom Rec...