Rz. 29

Ganz anders liegt der Fall bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung. Ebenso wie ein Testamentserbe hat der Berechtigte nur eine unsichere Position, die jederzeit vom Versicherungsnehmer und möglicherweise auch später von seinen Erben noch geändert werden kann.

Die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechtes ist eine Schenkung auf den Todesfall.[11]

 

Rz. 30

Dieses Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB wird in Ermangelung einer notariellen Beurkundung erst durch den Vollzug der Schenkung wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). Es kann daher zu einem "Wettlauf" zwischen den Bezugsberechtigten und der Erbengemeinschaft kommen: Ebenso wie der Erblasser kann die Erbengemeinschaft die Bezugsberechtigung des widerruflich Begünstigten widerrufen, bevor der Versicherer seine Leistung erbracht hat.

 

Hinweis

Befindet sich im Nachlass eine Lebensversicherung mit einer widerruflichen Bezugsberechtigung, sollten die Erben in jedem Fall diese Bezugsberechtigung widerrufen.

Diese Widerrufserklärung geht allerdings ins Leere, wenn der Versicherer bereits seine Leistung erbracht hat.

 

Rz. 31

Die Einsetzung eines Begünstigten beinhaltet regelmäßig den konkludenten Auftrag an den Versicherer, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.[12]

 

Rz. 32

Auch bei der Einsetzung einer Begünstigung ist zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverhältnis (Begünstigung) und dem Valutaverhältnis, also dem Rechtsgrund, aufgrund dessen die Begünstigung erfolgt ist. Nur das Valutaverhältnis entscheidet darüber, ob der Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung behalten darf. § 2301 BGB findet keine Anwendung.[13]

Wenn daher der Rechtsgrund für die Einräumung der Bezugsberechtigung weggefallen ist, können die Erben die Versicherungsleistung auch vom Bezugsberechtigten zurückverlangen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?