Rz. 9
Finanzierungsleasingverträge können von Verbrauchern innerhalb einer Frist von 2 Wochen widerrufen werden (§§ 500, 495 Abs. 1 BGB). Bilden Leasingvertrag und Kaufvertrag ein Verbundgeschäft i.S.d. § 358 Abs. 2 BGB,[7] ergreift der Widerruf des einen Vertrags auch den anderen (§§ 500, 358 Abs. 1 BGB).
Rz. 10
Auch Leasingverträge mit Kilometer-Abrechnung (vgl. § 22 Rdn 23) werden nach altem Recht (bis 10.6.2010) als Finanzierungsleasingverträge – mit Widerrufsrecht – beurteilt, wenn – was die Regel ist – der Leasingvertrag einen Ausgleich für Mehr- oder Minderkilometer vorsieht.[8] Zu beachten ist aber, dass sowohl die §§ 355 ff. BGB ab dem 11.6.2010 teilweise neu gefasst sind,[9] als auch die §§ 488 ff. BGB, insbesondere die §§ 499, 500 BGB a.F. An die Stelle von § 499 BGB a.F. tritt § 506 BGB n.F., der nicht mehr ausdrücklich den Finanzierungsleasingvertrag als Finanzierungshilfe aufführt, für die die verbraucherschützenden Widerrufsbestimmungen im Wege der Verweisung einbezogen werden. Der Restwertvertrag mit Andienungsrecht (vgl. § 22 Rdn 16) fällt unter § 506 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F., der Restwertvertrag mit Übernahme der Restwertgarantie des Verbrauchers (vgl. § 22 Rdn 2) wird von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfasst.[10] Beim Kilometerleasingvertrag (vgl. § 22 Rdn 23) hat der Leasingnehmer zwar einen Minderwert für Mehrkilometer abzugelten. Insoweit ist aber fraglich, ob dies mit einem "Einstehen für einen bestimmten Wert des Gegenstandes" i.S.d. § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB gleichgesetzt werden kann. Verneint man dies, hätte dies die bedeutsame und möglicherweise nicht beabsichtigte Wirkung, dass ein Widerrufsrecht insoweit für den Verbraucher zumindest beim Kilometer-Leasingvertrag nicht besteht.[11]
Rz. 11
Es setzt sich aber die Auffassung durch, dass § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB analog zugunsten des Leasingnehmers anzuwenden ist.[12] Der BGH[13] hat die gegenteilige, vom LG Bielefeld[14] vertretene, Auffassung im Wege des Anerkenntnisurteils ohne – schriftliche – Begründung aufgehoben.[15]
Rz. 12
Die Rückabwicklung nach einem Widerruf richtet sich nach § 357 BGB. Vor allem von praktischer Bedeutung ist § 357 Abs. 7 BGB, wonach der Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Pkw entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und auf eine Möglichkeit sie zu vermeiden hingewiesen worden und die Verschlechterung nicht ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist (§ 357 Abs. 7 BGB). Wertverlust aufgrund von Zulassung und Probefahrt begründen keinen Wertersatzanspruch.[16]
Rz. 13
Über das Widerrufsrecht ist der Verbraucher zu belehren (§§ 500, 495, 355 Abs. 2 BGB), auch über die Folgen beim Verbundgeschäft (§ 358 Abs. 5 BGB). Unterbleibt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen, sondern besteht gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB zeitlich unbegrenzt fort, falls nicht ausnahmsweise Verwirkung gem. § 242 BGB eingetreten ist (z.B. nach über 6 Jahren bei geringfügigem Formfehler).[17]
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