Rz. 4

Der Verbraucher kauft das Fahrzeug selbst beim Händler. Daneben – häufig auf Vermittlung des Händlers – schließt der Verbraucher mit dem Leasinggeber einen Leasingvertrag. Der Verbraucher-Leasingnehmer erwirbt alle kaufrechtlichen Sachmängelansprüche (§§ 434 ff. BGB) und Verbrauchsgüterkaufrechte (§§ 474 ff. BGB). Der Leasinggeber tritt nachträglich in den Kaufvertrag ein und tritt dem Leasingnehmer die ursprünglich von diesem bereits erworbenen Rechte wieder ab (die der Leasinggeber bzgl. der Verbrauchsgüterkaufrechte als Unternehmer bei eigenem Ankauf nicht selbst erwerben konnte), so dass dem Leasingnehmer dann gegenüber dem Händler alle kaufrechtlichen Verbraucherrechte zustehen. Ob das Widerrufsrecht (§§ 500, 495 Abs. 1 BGB) den jeweils anderen Vertrag ergreift (vgl. Rdn 9), hängt davon ab, ob ein Verbundgeschäft i.S.d. § 358 Abs. 2 BGB vorliegt, was bei dem typischen Fall der Vermittlung des Leasingvertrags durch den Händler wegen der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge die Regel ist, für die §§ 499, 500 BGB a.F aber vom BGH[3] verneint wird.

[3] BGH NJW 2014, 1519; vgl. zur aktuellen Rechtslage Harriehausen, NJW 2014, 1521.

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