Rz. 34
Für viele alkohol- und/oder drogenauffällige Fahrer ist eine Alkohol- oder Drogenabstinenz eine wesentliche Voraussetzung für ein positives MPU-Gutachten. Im Regelfall liegt die Dauer der Abstinenz dabei bei einem Jahr. In Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall kann die zu fordernde Abstinenz jedoch auch kürzer oder länger als zwölf Monate sein.
Rz. 35
Praxistipp
Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet im Zusammenhang mit der MPU in der Regel nicht über eine Abstinenz. Sie kann jedoch im Einzelfall zusätzlich zur Begutachtung einen oder mehrere Abstinenzbelege anfordern. Über die Notwendigkeit und Dauer einer Abstinenz im Vorfeld der MPU entscheiden jedoch allein die Gutachter am Untersuchungstag und zwar anhand der Aussagen des Klienten im psychologischen Untersuchungsgespräch. Um bösen Überraschungen vorzubeugen, sollte daher der Rat eines verkehrspsychologischen MPU-Beraters gesucht werden, da am ehesten dieser die Kriterien für eine positive Begutachtung kennt und entsprechende Empfehlungen aussprechen kann.
Rz. 36
Ein häufiges Missverständnis bei der Abstinenz ist dabei die Annahme, dass der Klient einen Nachweis über seine Alkohol- und/oder Drogenfreiheit erbringt. Da ein vereinzelter oder geringer Konsum jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, sind Abstinenzprogramme lediglich als Belege zu werten, die die Angaben des Klienten bei der Begutachtung stützen (vgl. § 19 Rdn 85 ff.).
Rz. 37
Des Weiteren ist festzustellen, dass mittlerweile die sogenannten Leberwerte in der Begutachtungspraxis lediglich als zusätzlicher Hinweis zu werten sind. Gemäß der 3. Auflage der Beurteilungskriterien werden sie bei einer Begutachtung nur in bestimmten Ausnahmefällen als (ergänzende) Abstinenzbelege anerkannt. In der Regel werden inzwischen lediglich die Ergebnisse von Urin- und/oder Haaranalysen als Abstinenzbelege akzeptiert. Dabei sind beide Methoden für die MPU vollkommen gleichwertig. Es liegt also in der Entscheidung des Klienten, welche Belegmethode er bevorzugt.
Im Folgenden sollen die beiden Methoden mit ihren Vor- und Nachteilen beschrieben werden.
I. Urinscreenings
Rz. 38
Um die Abstinenz mit Urinscreenings zu belegen, wird ein Vertrag zwischen der Untersuchungsstelle und dem Klienten abgeschlossen. In diesem sind alle notwendigen Rahmenbedingungen des Abstinenzkontrollprogrammes (AKP) festgehalten. Dazu zählen:
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Beginn, Dauer und Ende des Programmes, |
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Anzahl der Screenings, |
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zu bestimmende Substanzen, |
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Kontaktdaten des Klienten und der einbestellenden Untersuchungsstelle, |
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Verpflichtung der Verfügbarkeit des Klienten, |
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Informationen zu Vertragsabbruchbedingungen, |
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Regelung der Einbestellmethode mit Verpflichtung des Klienten zur täglichen Kontrolle, ob eine Einbestellung erfolgt ist. |
Rz. 39
Die Anzahl der Screenings richtet sich dabei nach der Dauer des Programmes:
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bei 6 Monaten 4 Screenings, |
▪ |
bei 12 Monaten 6 Screenings (Regelforderung), |
▪ |
bei 18 Monaten 10 Screenings. |
Andere Zeiträume sind im Einzelfall ebenfalls möglich.
Rz. 40
Die Einbestellung des Klienten erfolgt kurzfristig und in der Regel telefonisch, per SMS oder E-Mail, alternativ per Post. Zu beachten ist hierbei, dass eventuelle Verzögerungen bei der postalischen Zustellung der Einladung zulasten des Klienten gehen. Bei telefonischer bzw. Einbestellung via SMS oder E-Mail muss die Urinabgabe zwingend am Folgetag geschehen, bei postalischer Einbestellung am zweiten Tag nach Aufgabe der Einladung. Eine Terminverschiebung durch den Klienten ist nicht zulässig.
Rz. 41
Die Einbestellung erfolgt unvorhergesehen und unregelmäßig, d.h.
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nicht immer zum gleichen Wochentag, |
▪ |
nicht immer zur gleichen Zeit im Monat, |
▪ |
nicht in gleichmäßigen Abständen und |
▪ |
der Klient hat keinen Einfluss auf die Einbestellung. |
Rz. 42
Der Klient muss für die gesamte Vertragsdauer zur Einbestellung zur Verfügung stehen. Er kann sich in einem Jahr für maximal 56 Kalendertage (bei anderen Laufzeiten anteilig) abmelden. Die Abmeldung muss jedoch rechtzeitig, d.h. spätestens drei Werktage vor z.B. Urlaubsbeginn, erfolgen. Eine Abmeldung von mehr als sechs Wochen am Stück ist dabei nicht möglich.
Rz. 43
Zudem erfolgt die Urinabgabe unter Sicht- und Temperaturkontrolle, um sicherstellen zu können, dass der Eigenurin des Klienten ins Labor geschickt wird.
Rz. 44
Der Vertrag muss immer dann abgebrochen werden, wenn
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eine der vereinbarten Vertragsregeln vom Klienten nicht eingehalten wurde, |
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der Klient nicht wie einbestellt zur Urinabgabe erscheint, |
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ein positiver Laborbefund zugestellt wird, d.h. Substanzmittelkonsum nachgewiesen wurde, |
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die maximal erlaubte Abwesenheitszeit überschritten wurde oder |
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die abgegebenen Urinproben zweimal während der Vertragslaufzeit verdünnt waren und keine ärztlich attestierte medizinische Ursache vorliegt. |
Rz. 45
Bei einer erstmalig v...