Rz. 60
Wie oben bereits erwähnt (vgl. § 19 Rdn 89), besteht mit der 4. Auflage der Beurteilungskriterien für den Beleg einer Alkoholabstinenz, aber auch zur Verlaufskontrolle des Trinkverhaltens, nun auch die Möglichkeit, eine Blutuntersuchung auf Phosphatidylethanol (PEth) durchführen zu lassen. Um die Abstinenz bzw. ein kontrolliertes Trinkmuster mit Blutscreenings zu belegen, wird (analog zu den Urinscreenings) ein Vertrag zwischen der Untersuchungsstelle und dem Klienten abgeschlossen. In diesem sind die folgenden Rahmenbedingungen festgehalten:
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Beginn, Dauer und Ende des Programmes, |
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Anzahl der Screenings, |
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Kontaktdaten des Klienten und der einbestellenden Untersuchungsstelle, |
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Verpflichtung der Verfügbarkeit des Klienten, |
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Informationen zu Vertragsabbruchbedingungen, |
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Regelung der Einbestellmethode mit Verpflichtung des Klienten zur täglichen Kontrolle, ob eine Einbestellung erfolgt ist. |
Rz. 61
Die Anzahl der Screenings richtet sich dabei nach der Dauer des Abstinenzkontrollprogrammes (AKP)
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bei 6 Monaten mindestens 4 Screenings, |
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bei 12 Monaten mindestens 6 Screenings, |
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bei 15 Monaten mindestens 7 Screenings. |
Dabei handelt es sich um eine Mindestanzahl von Screenings, die sich durch eine zufällig durchgeführte Zusatzprobe erhöhen kann. Gemäß Beurteilungskriterien soll eine solche Zusatzprobe in ca. 15 bis 30 % aller Programme durchgeführt werden. Andere Zeiträume können im Einzelfall indiziert sein und sind insofern ebenfalls möglich.
Rz. 62
Die Einbestellung des Klienten erfolgt wie bei den Urinscreenings ebenfalls kurzfristig und in der Regel telefonisch, per SMS oder E-Mail. Eine Terminverschiebung durch den Klienten ist nicht zulässig.
Rz. 63
Auch zur Blutentnahme erfolgt die Einbestellung unvorhergesehen und unregelmäßig, d.h. weder immer am gleichen Wochentag, noch immer zur gleichen Zeit im Monat, als auch nicht in gleichmäßigen Abständen.
Rz. 64
Praxistipp
Der Klient verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit auf die zu untersuchenden Substanzen (Alkohol und/oder Drogen oder Medikamente) zu verzichten. Er wird zudem darüber aufgeklärt, auf welche Nahrungsmittel, ggf. Medikamente und sonstige Umstände (z.B. Passivkonsum von Cannabis oder Nutzung von alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln) er zur Vermeidung falsch positiver Laborergebnisse achten muss. Eine nachträgliche Eingabe seitens des Klienten zur Erklärung eines positiven Laborbefunds (d.h. Substanznachweis) wird daher nicht akzeptiert.
Rz. 65
Der Klient muss für die gesamte Vertragsdauer zur Einbestellung zur Verfügung stehen. Er kann sich in einem Jahr für maximal 56 Kalendertage (bei einer Laufzeit von 6 Monaten 28 Kalendertage) abmelden. Die Abmeldung muss jedoch rechtzeitig, d.h. spätestens drei Werktage vor z.B. Urlaubsbeginn, erfolgen. Eine Abmeldung von mehr als sechs Wochen am Stück ist dabei nicht möglich.
Rz. 66
Zu den (auf Blutscreenings übertragbaren) Abbruchbedingungen des Vertrages sei auf die Rdn 44 bei den Urinscreenings verwiesen. Im Falle eines Vertragsabbruchs kann der angestrebte Abstinenzbeleg nicht fortgeführt werden. Gegebenenfalls besteht jedoch die Möglichkeit, auf Wunsch des Klienten einen neuen Vertrag mit komplett neuem Abstinenzzeitraum zu beginnen.
Rz. 67
Praxistipp
Sowohl bei der Haaranalyse als auch bei den Urinscreenings und der Blutuntersuchung auf PEth ist die Einhaltung der sogenannten CTU-Kriterien zwingend erforderlich, damit die Abstinenzbelege in der MPU anerkannt werden können. Die Kriterien der Chemisch-Toxikologischen Untersuchungen regeln die Terminvergabe, Probennahme, Probenübermittelung ans Labor und Probenuntersuchung im Labor. Nur wenn diese erfüllt sind, kann die Abstinenz als belegt gelten. Zu den CTU-Kriterien gehört u.a. auch, dass das Labor, in dem die Proben untersucht werden, nach DIN EN ISO 17025 für medizinische Zwecke akkreditiert sein muss.