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§ 20 Warenkreditversicherung / 4. Höchsthaftung, § 12 AVB

Dr. Thomas Langen
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Rz. 80

Die Prämie ist für die Berechnung der vertraglichen Höchsthaftung bedeutsam. Die maximale Entschädigungsleistung des Versicherers für in einem Jahr eingetretene Versicherungsfälle beträgt ein Vielfaches der für dieses Versicherungsjahr gezahlten Prämie. Das Vielfache – üblicherweise das 40–50-fache – ist im Versicherungsschein festgeschrieben.

 

Rz. 81

Praktische Probleme kann es zu Beginn eines Versicherungsjahres geben, wenn die Prämie noch nicht oder nicht ausreichend gezahlt ist und ein großer Kunde des Versicherungsnehmers insolvent geworden ist, so dass in der Folge keine Saldenmeldung bzw. Prämienzahlung hierfür mehr erfolgt. Das gesamte Prämienvolumen multipliziert mit dem Faktor der Höchsthaftung reicht dann häufig nicht aus, um die Höhe des wirtschaftlichen Schadens abzudecken. Aus diesem Grund kann zusätzlich ein fester Höchsthaftungsbetrag vertraglich festgelegt werden. Alternativ hilft die Vereinbarung einer ausreichenden Garantieprämie.

 

Rz. 82

Sofern die Summe der Kreditlimite höher als die vereinbarte Höchstentschädigung ist, haftet der Versicherer maximal bis zur Höhe der vereinbarten Höchsthaftung (§ 12 AVB).[46]

 

Rz. 83

Auf das nachstehende Beispiel einer Schadenabrechnung unter Beachtung der Höchsthaftung wird verwiesen.

 

Beispiel

Höchsthaftung

 
– Prämienzahlung 30.000 EUR
– Höchsthaftung (40-f) 1.200.000 EUR
– Limit 3.000.000 EUR
– Forderung 2.900.000 EUR

Abrechnung

 
– Saldo bei Zahlungseinstellung 2.900.000 EUR
– Versicherungsschutz 3.000.000 EUR
– versicherte Forderung 2.900.000 EUR
./. 20 % Eigentumsvorbehalts-Erlös   580.000 EUR
  2.320.000 EUR
./. 10 % Insolvenzquote   232.000 EUR
  2.088.000 EUR
./. 10 % Selbstbehalt   208.800 EUR
Abrechnungsendbetrag 1.879.200 EUR
Zahlung 1.200.000 EUR

Aufgrund der Höchsthaftung wird die mögliche Entschädigung auf...

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