1. Ordentliche Kündigung
Rz. 123
Der Kreditversicherungsvertrag (Mantelvertrag) endet nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Üblicherweise wird eine Laufzeit von einem Jahr vereinbart mit einer Verlängerungsklausel von Jahr zu Jahr. Der Vertrag kann von einem der beiden Vertragspartner zumeist mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden. Demnach sind es rechtlich unbefristete Verträge.
Eine ordentliche Kündigung nach einem Schadenfall unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist ist grundsätzlich wirksam und verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
Für die Vertragsbeendigungen gem. §§ 119 ff. BGB wird auf die Regelungen zum Anfechtungsrecht verwiesen. Im Rahmen des Verzuges gelten die Bestimmungen der §§ 37, 38 VVG (vgl. oben Rdn 84 ff.).
Die Kündigung/Streichung des Versicherungsschutzes für ein Einzelrisiko lässt den Mantelvertrag unberührt.
2. Außerordentliche Kündigung, § 15 AVB
Rz. 124
Zunächst ist hervorzuheben, dass der Kreditversicherer im Schadenfall kein außerordentliches Kündigungsrecht hat. Ein derartiges Recht besteht weder in den AVB noch gesetzlich. Für die der Kreditversicherung nahestehende Transportversicherung, die ebenfalls eine Vielzahl von Einzelrisiken abdeckt und eine auf Dauer angelegte Versicherungsbeziehung ist, hat das Gesetz in den §§ 130 ff. VVG gerade kein Kündigungsrecht vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Kreditversicherung.
Rz. 125
Ist der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig i.S.d. Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO, kann der Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt und/oder seine Zahlungen eingestellt hat (vgl. Rdn 87).
Rz. 126
Der Versicherungsvertrag endet automatisch und mit sofortiger Wirkung, sobald der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig i.S.d. InsO wird (§ 15 Abs. 1 AVB). Dies gilt jedoch nicht, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter gem. § 103 InsO ein Wahlrecht, den Vertrag zu erfüllen oder zu beenden.
3. Rücktritt und Anfechtung, §§ 19 ff. VVG
Rz. 127
Hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss erhebliche Gefahrenumstände verschwiegen oder schuldhaft unrichtige Angaben gemacht (§ 19 Abs. 1 VVG), kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere bei Falschangaben bezüglich der Bonität seiner Kunden, um Versicherungsschutz zu erlangen.
Wird die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Versicherer muss das Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht ausüben (§ 19 Abs. 3 VVG).
Rz. 128
Darüber hinaus hat der Versicherer ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB. Denkbar sind Falschangaben zur Risikobeurteilung und gefälschte Unterlagen im Rahmen der Schadenabrechnung. Eine begründete Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB).