Rz. 4
Der Bevollmächtigte kann gemäß § 669 BGB vom Vollmachtgeber eine Vorschusszahlung für seine erforderlichen Aufwendungen verlangen ("Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.").
Rz. 5
Muster 21.1: Aufforderungsschreiben zur Auszahlung von Vorschuss
Muster 21.1: Aufforderungsschreiben zur Auszahlung von Vorschuss
Sehr geehrte(r) Herr/Frau _________________________
liebe(r) _________________________,
für das bevorstehende Geschäft mit der _________________________ muss ich als Bevollmächtigter erhebliche Aufwendungen vorab tätigen. Ich benötige daher einen Vorschuss nach § 669 BGB. Ich bitte daher darum, mir die nachfolgend aufgelisteten Aufwendungen auf das Konto mit der IBAN _________________________ gutzuschreiben. Solange ich den Vorschuss nicht erhalte, kann das Geschäft nicht abgewickelt werden. Erst wenn der Vorschuss eingezahlt worden ist, kann ich als Bevollmächtigter im konkreten Fall tätig werden.
Unterschrift
Bevollmächtigter
I. Normzweck
Rz. 6
Das Gesetz regelt, dass der Beauftragte nicht vorfinanzierungspflichtig ist. Auch wenn der Auftraggeber dem Beauftragten kein Entgelt schuldet, so kann vom Beauftragten nicht erwartet werden, dass dieser durch die Ausführung des Auftrags und damit verbundenen Aufwendungen einen Verlust erleidet. Daher stehen dem Beauftragten gegen den Auftraggeber mit den §§ 669, 670 BGB Ausgleichsansprüche zu, um von vornherein zu vermeiden, dass der Beauftragte einen Verlust erleidet oder nachträglich kompensieren muss. Die Regelung des § 669 BGB begründet insoweit einen vorweggenommenen Aufwendungsersatzanspruch. Der Hauptanspruch für den Ersatz entstandener Aufwendungen ist in § 670 BGB geregelt. Die Norm gewährt einen Anspruch auf Vorschuss für Aufwendungen in der Zukunft, da der Beauftragte dem Auftraggeber für die Aufwendungen keinen zinslosen Kredit gewähren soll. Der Beauftragte, der nach § 662 BGB das Geschäft eines anderen zu besorgen hat, soll nicht dazu noch die Liquiditätsnachteile und die Risiken aus einer Verpflichtung zur Vorauszahlung solcher Kosten tragen müssen.
II. Anspruchsinhalt
Rz. 7
Voraussetzungen des Anspruches sind
▪ |
die Verpflichtung des Beauftragten zur Besorgung des Geschäfts aus dem Auftrag |
▪ |
die Erforderlichkeit des Aufwands zu dessen Ausführung |
▪ |
das Verlangen des Beauftragten nach Vorschuss. |
§ 669 BGB begründet ein verhaltenes Recht des Beauftragten, dessen Entstehung von seiner Geltendmachung abhängt. Das Verlangen nach einem Vorschuss ist jedoch entbehrlich, wenn der Auftraggeber diesen bereits nach den individuell getroffenen Vereinbarungen schuldet oder eine Vorschusspflicht gemäß § 242 BGB besteht, weil der Beauftragte ein mit erheblichen Ausgaben verbundenes Geschäft abschließen soll, dessen Vorfinanzierung durch ihn nach den Umständen nicht erwartet werden kann.
III. Durchsetzbarkeit
Rz. 8
Nach herrschender Rspr. ist der Anspruch aus § 669 BGB nicht einklagbar; er soll dem Beauftragten lediglich die einem Zurückbehaltungsrecht vergleichbare Befugnis geben, die Ausführung des Auftrages bis zur Zahlung des Vorschusses zurückzustellen. Allerdings wendet ein Teil der Literatur ein, dass der Ausschluss der Klagbarkeit nur widersprüchliches Verhalten des Auftraggebers fördert, der den Vorschuss nicht zahlt, aber den Auftrag nicht widerruft. So würde ohne Not Rechtsunsicherheit für den Beauftragten geschaffen, der immer noch aus dem Auftrag die Besorgung schuldet. Allerdings findet diese Argumentation keinen Halt in den Motiven des Gesetzgebers. Obendrein steht es dem Beauftragten zu, eine mögliche Rechtsunsicherheit aufzulösen, indem er nach § 671 Abs. 1 BGB das Auftragsverhältnis jederzeit kündigen kann. Die Verweigerung, eine Vorschusszahlung zu leisten, dürfte zudem ein wichtiger Grund zur Kündigung sein.
IV. Schadensersatzpflichten
Rz. 9
Der Auftraggeber hat bei schuldhafter Verletzung der Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses Schadenersatz zu leisten, wobei freilich ein Schaden auf Seiten des Beauftragten vorliegen muss. Hieran wird es in der Regel fehlen, da bei Nichtvornahme des Geschäfts aufgrund der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ein etwaiger Schaden beim Auftraggeber und nicht beim Auftragnehmer liegen wird.
V. Darlegungs- und Beweislast
1. Grundsatz
Rz. 10
Kommt es zum Streit zwischen Auftraggeber und Beauftragten und verlangt sodann der Auftraggeber vom Beauftragten einen Vorschuss zurück oder besteht Streit darüber, ob ein Vorschuss überhaupt erbracht wurde, so trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Hingab...