Rz. 6

Das Gesetz regelt, dass der Beauftragte nicht vorfinanzierungspflichtig ist. Auch wenn der Auftraggeber dem Beauftragten kein Entgelt schuldet, so kann vom Beauftragten nicht erwartet werden, dass dieser durch die Ausführung des Auftrags und damit verbundenen Aufwendungen einen Verlust erleidet. Daher stehen dem Beauftragten gegen den Auftraggeber mit den §§ 669, 670 BGB Ausgleichsansprüche zu, um von vornherein zu vermeiden, dass der Beauftragte einen Verlust erleidet oder nachträglich kompensieren muss.[8] Die Regelung des § 669 BGB begründet insoweit einen vorweggenommenen Aufwendungsersatzanspruch.[9] Der Hauptanspruch für den Ersatz entstandener Aufwendungen ist in § 670 BGB geregelt. Die Norm gewährt einen Anspruch auf Vorschuss für Aufwendungen in der Zukunft, da der Beauftragte dem Auftraggeber für die Aufwendungen keinen zinslosen Kredit gewähren soll.[10] Der Beauftragte, der nach § 662 BGB das Geschäft eines anderen zu besorgen hat, soll nicht dazu noch die Liquiditätsnachteile und die Risiken aus einer Verpflichtung zur Vorauszahlung solcher Kosten tragen müssen.[11]

[8] BeckOK BGB/D. Fischer, § 669 Rn 1; MüKo-BGB/Schäfer, § 669 Rn 1.
[9] BeckOK BGB/D. Fischer, § 669 Rn 1.
[10] MüKo-BGB/Schäfer, § 669 Rn 1.
[11] BeckOK BGB/D. Fischer, § 669 Rn 1, mit Verweis auf RG JW 1908, 324.

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