Rz. 10

Ob "im Ernstfall" die Erbengemeinschaft von dem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch fordern kann, hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich gilt, dass Abfindungsansprüche aus Vergleichen oder Aufhebungsverträgen vererblich sein können.[14] Dies gilt unstreitig für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, der Abfindungsanspruch besteht und der Arbeitnehmer vor Auszahlung verstirbt.[15]

[14] ErfK/Preis, § 613 Rn 7.
[15] Boemke, DB 2006, 2461; MüKo/Müller-Glöge, § 613 Rn 12.

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