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Ob "im Ernstfall" die Erbengemeinschaft von dem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch fordern kann, hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich gilt, dass Abfindungsansprüche aus Vergleichen oder Aufhebungsverträgen vererblich sein können.[14] Dies gilt unstreitig für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, der Abfindungsanspruch besteht und der Arbeitnehmer vor Auszahlung verstirbt.[15]
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