Rz. 5
Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Dienstverhältnis, auch jenes bei Arbeitnehmerüberlassung (§ 613 S. 1. BGB). Die Erben sind nicht verpflichtet die persönliche Dienstpflicht des Verstorbenen zu übernehmen. Diese geht nicht auf die Erben über. Die Arbeitspflicht erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers. Die Erbenhaftung des § 1967 BGB führt jedoch dazu, dass die Erbengemeinschaft dort in Anspruch genommen werden kann, wo das Arbeitsverhältnis keine persönliche Arbeitspflicht statuiert. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sich die Erbengemeinschaft dort mit Ansprüchen auch des Arbeitgebers auseinandersetzen muss, wo die persönliche Leistungsverpflichtung eben nicht im Vordergrund steht. Forderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gehen dagegen prinzipiell auf die Erben und somit auch auf die Erbengemeinschaft über.
I. Lohnzahlungen und besondere Zahlungen
Rz. 6
Unter dem Gesichtspunkt der Universalsukzession, § 1922 BGB, gehen die Ansprüche auf Lohnzahlung auf die Erben über. Die Erbengemeinschaft kann vom Arbeitgeber die Zahlung der bis zum Tode des Arbeitnehmers entstandenen Lohnansprüche verlangen, ein Miterbe freilich nur die Leistung an die Erbengemeinschaft.
Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung nur durch Leistung an die Erbengemeinschaft. Sinnvollerweise lässt der Arbeitgeber sich hierbei einen Erbschein vorlegen, damit er tatsächlich auch den Gutglaubensschutz des § 2367 BGB für sich beanspruchen kann. Die Erfüllung des Anspruchs darf jedoch nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde (was im Arbeitsrecht selten der Fall ist) oder das Erbrecht auf andere Weise nachgewiesen wird. Insoweit trägt der Arbeitgeber das Risiko, nochmals in Anspruch genommen zu werden, wenn er nicht an die "richtigen Erben" leistet. Dies bedeutet zugunsten der Erben auch, dass der Arbeitgeber auch weiter für eine Versorgungszusage haftet, wenn die übrigen Voraussetzungen aus der Versorgungsordnung erfüllt sind.
Rz. 7
Zahlreiche Tarifverträge sehen darüber hinaus zusätzliche Zahlungen bei Tod des Arbeitnehmers an die Erben vor. So ist in dem Manteltarifvertrag West der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) z.B. die "Entgeltfortzahlung im Todesfall" geregelt. Nach einer mindestens einjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit werden danach "die bisherigen laufenden Monatsbezüge" für einen Monat weitergewährt. Nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit oder wenn der Tod auf einen Arbeitsunfall ... zurückzuführen ist sogar für zwei Monate. Zum Teil finden sich entsprechende Leistungen auch unter dem Begriff "Sterbegeld" oder "Besondere Zahlungen". So gewährt § 23 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) dem Ehegatten, dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder den Kindern des verstorbenen Arbeitnehmers ein Sterbegeld "für die restlichen Tage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate". Die Zahlung an einen der Berechtigten – also an nur einen Erben bei einer Erbengemeinschaft – bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat nach den Regelungen des TvöD befreiende Wirkung. Diese besonderen zusätzlichen Zahlungen können in der Praxis einfach durch Rücksprache der Erben mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft in Erfahrung gebracht werden und müssen sodann, da regelmäßig Ausschlussfristen laufen, innerhalb der sich ebenfalls aus dem Tarifvertrag ergebenden Frist(en) von den Erben geltend gemacht werden.
II. Abfindungen
Rz. 8
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu. Der Abfindungsanspruch setzt immer eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus. Diese kann individualvertraglicher Natur sein oder sich aus den §§ 1a, 9, 10 KSchG ergeben. Im Übrigen können sich Abfindungsansprüche auch aus speziellen Regelungen in Sozialplänen oder Tarifverträgen ergeben.
Rz. 9
Die Abfindungsregelungen haben in der Praxis große Bedeutung, da eine Vielzahl von Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich und entsprechender Abfindungszahlung enden. Der außergerichtliche Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist oft ebenso mit Abfindungszahlungen verbunden. Dabei machen sich die Betroffenen über die Problematik der Vererbung einer solchen Abfindung häufig keine Gedanken. Der Fokus dieser Personen liegt meist darauf, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, so dass für Gedanken an den Tod kein Raum bleibt. Dabei sollte bereits in diesem Zeitpunkt an die Absicherung der Hinterbliebenen gedacht werden. Dies ist durch klare Vertragsgestaltung zweifelsfrei möglich.
1. Grundsatz
Rz. 10
Ob "im Ernstfa...