Rz. 39

In den letzten Jahren ist wiederholt von verschiedenen Politikern der Vorschlag vorgebracht worden, dass der Fahrerlaubnisentzug auch über den Straßenverkehr hinaus zur Korrektur eines Fehlverhaltens genutzt werden könne. Ende 2016 ist hierzu ein entsprechender Gesetzesentwurf von Bundesjustizminister Maas erarbeitet worden. Das Gesetz trat bereits im August 2017 in Kraft.[22]

 

Rz. 40

Aus der Perspektive der General-/Spezialprävention mag eine solche Maßnahme durchaus sinnvoll sein, auch wenn sie aus rein verkehrspsychologischer Sicht keinen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leistet. Darüber hinaus könnte eine solche Sanktionsmaßnahme auch noch schädlich sein für das Image der Verkehrssicherheitsarbeit. Während bereits heute von einigen Klienten die Sperrfrist und die MPU als zusätzliche Strafe bzw. "Denkzettel" empfunden werden (vgl. § 19 Rdn 12), wäre der pauschale Fahrerlaubnisentzug im Sinne eines Allheilmittels genau dies.

 

Rz. 41

Der Fahrerlaubnisentzug nach derzeitigen gesetzlichen Regelungen dient der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Fahrer, die die Verkehrsregeln missachten, stellen ein z.T. erhebliches Verkehrsrisiko dar (vgl. amtliche Unfallstatistik, § 19 Rdn 145 ff.). Daher wird mit verschiedenen, im Eingriffsniveau steigenden Maßnahmen versucht, das gefährliche Fehlverhalten zu korrigieren.

 

Rz. 42

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen würde es wohl allen Beteiligten schwerfallen, einem Betroffenen den Zusammenhang zwischen dem Entzug seiner Fahrerlaubnis und seinem nicht verkehrsbezogenen Delikt zu erklären. Die Strafe kann jedoch nur dann zu einer Verhaltenskorrektur führen, wenn sie akzeptiert wird. Und dies geschieht in aller Regel nur dann, wenn die Strafmaßnahme verständlich ist und in einem direkten Zusammenhang zum Delikt steht.

 

Rz. 43

Problematisch ist an dieser Öffnung des Fahrerlaubnisentzugs für andere als Verkehrsdelikte auch, dass eine scheinbare Vergleichbarkeit von Taten hergestellt wird. So würden dann z.B. ein Trunkenheitsfahrer und ein säumiger Unterhaltszahler beide die Fahrerlaubnis abgeben müssen. Dies könnte dann zur falschen Stigmatisierung des säumigen Unterhaltszahlers als Verkehrssünder führen.

 

Rz. 44

Es bleibt abzuwarten, ob diese neue Sanktionsmaßnahme von Richtern tatsächlich auch verhängt werden wird und ob damit die erhoffte Wirkung beim Straftäter erzielt werden kann.

[22] Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, BGBl I S. 3202.

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