Rz. 36

§ 2 Nr. 4 j) ABN und ABU schließt die Risiken für Schäden durch Kernenergie von der Deckung in der Bauwesenversicherung aus. Für einen Versicherungsschutz gegen diese Risiken, die bei einem Bau in der Nähe von Kernkraftwerken auftreten können, besteht angesichts der unbegrenzten Gefährdungshaftung nach dem Atomgesetz kein Bedarf.[153] Die Einschränkung des Risikos für betriebsbedingte radioaktive Substanzen kann teilweise bei Verwendung der Klauseln TK 5254 und 6254 rückgängig gemacht werden. Nur dann, wenn der Schaden durch die radioaktiven Isotope Folgeschaden eines zuvor aufgetretenen Sachschadens gewesen ist, ist der Schaden aus der Einwirkung des betriebsbedingt vorhandenen Isotops gedeckt. Hatte das Erstereignis zu einer Zerstörung oder Beschädigung der strahlensicheren Aufbewahrung der Isotope geführt, die nunmehr auf die versicherte Sache, das Bauwerk schädigend durch Strahlenbelastung einwirken, greift Versicherungsschutz durch einen Entschädigungsanspruch auf erstes Risiko ein.[154]

[153] Angesichts der unbeschränkten Gefährdungshaftung gibt es kein zu deckendes Risiko.
[154] Rehm/Frömel TK 6452 Rn 2.

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