Rz. 60
Die ausführliche Regelung der Jahresverträge in TK 5862 für die ABN-Verträge und in TK 6862 für die ABU-Verträge ist wegen der großen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bauleistungsversicherungsverträge erfolgt. Versicherungsunternehmen gewinnen eine große Planungssicherheit, einen einfacheren Risikoausgleich und ein kontinuierliches Prämienaufkommen, wenn Versicherungsnehmer bei ihnen für ein Jahr Bauleistungsrisiken eindecken, eine Werbetätigkeit um jedes Bauvorhaben damit überflüssig wird. Oft wird eine Jahresdeckung vereinbart, die sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Die Klausel TK 5862 führt als versichertes Risiko alle Neubauten des Hochbaus an, die während der Vertragszeit anzumelden sind.
Die Prämiengestaltung sieht sich bei einer vorab vorgenommenen Festsetzung mit dem Problem der Kalkulierbarkeit konfrontiert. Bei weitgehend gleichen Bauten ist die voraus erfolgte Prämienkalkulation für den Versicherer weniger riskant.
Er kann auf weitgehend gleichbleibende Versicherungswerte vertrauen und seine Prämienkalkulation darauf einrichten. Schwierigkeiten bei einer im Voraus bestimmten Prämienhöhe bereiten alle Formen der Spezialgründungen, wie Pfahl-, Brunnen- und Plattengründungen, Baugrubenumschließungen durch Spundwände, Berliner oder sonstigen Verbau, Wasserhaltung oder wasserdruckhaltende Isolierungen. Für diese Bauvorhaben wird eine im Voraus zu treffende Prämiengestaltung ausgeschlossen (ABN-Vertrag TK 5862 Nr. 3 b). Gegen den für diese Bauleistungen konkret ermittelten Prämiensatz kann der Versicherungsnehmer Widerspruch nur in Textform erheben, der im Wege der Verhandlung zu klären ist. Der Deckungsumfang beim Jahresvertrag für ABN-Verträge entspricht im Wesentlichen der Deckung sonstiger ABN-Verträge, wobei allerdings Ingenieurbauten, die keine Gebäude sind und Tiefbauten, die nicht Teil eines Hochbaus sind, nicht durch Jahresverträge versicherbar sind (TK 5862 Nr. 1 c).
Der Versicherungsschutz beginnt für das jeweilige Bauvorhaben frühestens mit dem Tag des Zugangs der Anmeldung, wenn die Prämie im Voraus festgelegt war. Wird die Prämie nur von Fall zu Fall ermittelt, beginnt die Haftung erst mit der Einigung über die Prämienhöhe (TK 5862 Nr. 5 b). Das kann eine Deckungslücke zu Lasten des Versicherungsnehmers aufreißen, der mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens vor der Einigung über den Prämiensatz beginnt. In diesem Falle sollte der Versicherungsnehmer sich um eine vorläufige Deckung bemühen. Mit ihm könnte ein Versicherungsschutz vor Einsetzen der endgültigen Deckung nach der Einigung über den Prämiensatz in dem von der vorläufigen Deckung unabhängigen Bauleistungsversicherungsvertrag erreicht werden (§ 52 VVG). In dem Jahresvertrag wird ein besonderes Kündigungsrecht nach Eintritt eines Versicherungsfalles begründet (TK 5862 Nr. 4 b), ABN Abschnitt B § 14 Nr. 1), das beiden Versicherungsparteien zusteht. Obwohl eine solche Verpflichtung nicht mehr in der TK 5862 aufgeführt ist, wird dem Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Jahresvertrags, der auch über einen längeren oder kürzeren Zeitraum laufen kann, ein Nachlass auf die Prämien gewährt, der die Gegenleistung für die dem Versicherer durch den Jahresvertrag zugewendeten wirtschaftlichen Vorteile ist.
Rz. 61
Die in TK 6862 enthaltenen Regelungen für Jahresverträge von ABU-Verträgen stimmen im Wesentlichen mit den für Jahresverträge von ABN-Bauleistungsversicherungsverträgen überein. Abweichend von den ABN-Jahresverträgen ist eine Anmeldung der einzelnen Bauvorhaben nicht erforderlich. Vielmehr sind nach der TK 6862 alle im Prämienzeitraum ausgeführten Bauvorhaben versichert. Das gilt jedoch nicht, wenn der Auftraggeber Baustoffe und Bauteile zur Verfügung stellt, die mitversichert werden sollen. Hinsichtlich der versicherten Interessen eröffnet TK 6862 unter Nr. 3 dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Übergang von Regressansprüchen des Versicherungsnehmers gegen den Subunternehmer auf die Bauleistungsversicherung auszuschließen. Auf diesen Regressausschluss wird unten eingegangen (siehe Rdn 67). Hinsichtlich der Ermittlung der Prämien gilt ein vergleichbares Verfahren wie bei den entweder im Voraus oder von Fall zu ermittelnden Prämiensätzen im ABN-Jahresvertrag. Der Versicherer wird häufig bei problematischen Kalkulationsfällen Untersuchungen anstellen, von denen der Versicherungsnehmer profitieren kann. Ein Fall der Rückwärtsversicherung gem. § 2 VVG liegt vor, wenn eine Prämie im Voraus vereinbart worden ist und zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten schon begonnen haben (TK 6862 Nr. 8 a). Da der Versicherungsschutz schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags einsetzt, wird der Haftungszeitraum vorverlagert, indem der materielle Versicherungsbeginn vor dem formellen liegt.
Während der ABN-Jahresvertrag eine Nachhaftung kennt, kann für den Fall der Kündigung des ABU-Vertrags nur aufgrund besonderer Vereinbarung eine Nachhaftung für gekündigte, aber noch nicht fertiggestellte Bau...