Rz. 34

Nicht amtlich zugelassene oder nicht mit einem Prüfzeichen (CE) versehene Baustoffe, die von einer Prüfstelle beanstandet worden sind oder vorschriftswidrig nicht geprüft wurden, begründen bei einer Verwendung durch den Auftragnehmer das Risiko einer fehlerhaften Bauleistung. Bei der Verwendung neuer Baustoffe und Bauteile, die noch nicht geprüft oder beanstandet worden sind, trifft den Bauunternehmer eine erhöhte Prüfungspflicht. Diese sich im Verhältnis des Unternehmers zu dem Bauherrn auswirkende Verpflichtung wird für den Deckungsanspruch des Bauunternehmers in der ABU-Versicherung und des Bauherrn in die ABN- Versicherung durch den in beiden Bedingungswerken gleichlautenden § 2 Nr. 4 f) dahin ausgestaltet, dass an sich versicherte Schäden infolge der Verwendung der Baustoffe nicht gedeckt sind. Allerdings muss ein Ursachenzusammenhang zwischen den Zerstörungen oder Beschädigung der versicherten Sachen mit der Verwendung des Baustoffs bestehen. War etwa die Verwendung des Baustoffs von der Prüfstelle aus Umweltschutzgründen beanstandet worden oder beruhten die Schäden nicht auf der Verwendung des Baustoffs greift die Deckung in der Bauwesenversicherung ein.[144]

[144] Heiermann/Meyer Rn 129; Rehm/Frömel § 2 ABU Rn 79.

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