Rz. 38
§ 2 Nr. 2 a) ABU/ABN geht von einer zusätzlichen Versicherbarkeit der Gefahren der Feuerversicherung und der Risiken von Einwirkungen von Luftfahrzeugen auf die Bauleistung aus. Nachdem das Feuerversicherungsrisiko durch öffentlich-rechtliche Zwangsmonopole abgesichert war, wurde ein Regelungsbedarf in der Bauwesenversicherung nicht gesehen. Die Gebäudeversicherungsmonopole wurden aufgrund europarechtlicher Bestimmungen beseitigt und die Versicherungsverträge bei den Monopolversicherungen in Versicherungsverträge nach dem VVG übergeleitet. Zusätzlichen Schutz gegen in der Feuerversicherung gedeckte Gefahren kann der Bauherr bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung wegen Schäden am Rohbau genießen. Dennoch erscheint der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung im Rahmen der Bauwesenversicherung gegen Feuer und Anprall und Absturz eines Luftfahrzeuges sinnvoll. Schutzbereich der Feuerversicherung, die nach Beendigung des Versicherungszwangs bei den Monopolversicherungen im Rahmen der Bauwesenversicherung abgeschlossen werden darf, ist ausschließlich der Schutz des Eigentümers und vor allem der durch Grundpfandrechte gesicherten Kreditgeber. Durch die Feuerversicherung wird die Bereitschaft von Kreditgebern, die erst die Finanzierung der Errichtung des Gebäudes ermöglichen, wirtschaftlich vertretbar, eine Kreditierung vorzunehmen. Ansonsten bestünde das Risiko, eines ersatzlosen Verlustes des Gebäudes, das die Grundlage für Kredit und absichernde dingliche Belastung bietet. Die Erstreckung des Grundpfandrechts gegen die Versicherung durch deren Einbeziehung in die Haftung für das Grundpfandrecht gem. §§ 1128 ff. BGB, die durch Anzeigepflichten des Versicherers gegen den Hypothekengläubiger und sonstige Realgläubiger (§§ 142, 148 VVG) ergänzt wird, begründet einen weitgehenden Schutz der Realgläubiger und mittelbar auch des Eigentümers, wirkt sich allerdings nicht zugunsten des Bauunternehmers aus, der sich nach Zerstörung seiner bereits erbrachten, wenn auch noch nicht abgenommenen Bauleistung vor der Situation sieht, dass er die zerstörte Bauleistung aufgrund von Gefahrtragungsregelungen (siehe Rdn 1–4) erneut und ohne Erstattung seiner Aufwendungen den Wiederaufbau erbringen zu müssen. Deshalb empfiehlt sich in jedem Falle die Einbeziehung des Feuerrisikos (einschließlich der damit verbundenen weiteren erwähnten Risiken) in die Bauleistungsversicherung. Ein Beratungsverschulden des Versicherers wird bei einem fehlenden Hinweis auf diese zusätzliche Deckung in dem angebahnten Versicherungsvertrag gesehen. Obwohl der Versicherungsnehmer für die Risikoabdeckung verantwortlich ist, muss der Versicherer bei erkannten Lücken des Versicherungsschutzes, die dem späteren Versicherungsnehmer nicht bewusst sind, Aufklärung betreiben (§ 6 VVG; § 4 VVG-InfoV). Bei unterbliebener Beratung besteht gegen den Versicherer ein Anspruch auf Schadensersatz oder dessen Haftung auf Erfüllung.