Rz. 11
Der Sozialleistungsträger kann nach h.M. das Recht des pflichtteilsberechtigten Hilfeempfängers zur Ausschlagung gemäß §§ 2306 Abs. 1, 2307 Abs. 1 BGB nicht auf sich überleiten, da es sich um ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht und nicht um einen Anspruch handelt.[29]Wendt[30] hingegen zweifelt aufgrund der zu beachtenden wirtschaftlichen Interessen die Höchstpersönlichkeit der Entscheidung über die Ausschlagung an.
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