Rz. 36

Sofern von dem Erblasser auch gesunde Kinder abstammen, werden diese zumeist als Nacherben bestimmt. Sind aber nach dem Ableben beider Elternteile außer dem behinderten Kind keine weiteren näheren Familienangehörigen vorhanden, so wünschen Eltern oftmals, dass das Restvermögen dem Heim, in dem der Behinderte wohnt oder später wohnen soll, oder dem Träger dieses Heimes zukommen soll. Eine solche Nacherbeinsetzung könnte gemäß § 134 BGB i.V.m. § 14 HeimG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze unwirksam sein.[109] Das ist aber zumeist nur dann der Fall, wenn der Bedachte zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis von seiner letztwilligen Begünstigung erhält ("stilles Testament"). Auf diese Ausnahme sollte sich aber keiner verlassen. In Betracht kommt dann noch die Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 HeimG bzw. entsprechend landesgesetzlichen Regelungen. Das VG Würzburg hat aber darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung das Ziel der Vorschrift zu berücksichtigen ist, wonach eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner eines Heimes verhindert werden soll und die Bewohner vor finanzieller Ausnutzung oder Benachteiligung geschützt werden sollen.[110] Vor diesem Hintergrund ist eine Genehmigung nicht unbedingt wahrscheinlich. Zu empfehlen ist daher, eine andere Institution zum Nacherben einzusetzen.

[109] Landesgesetze haben anscheinend alle Bundesländer erlassen; vgl. NK-NachfolgeR/Kroiß, § 14 HeimG, Anhang mit den Gesetzen.
[110] VG Würzburg ZEV 2008, 601, 603.

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