§ 1
Zu meinem Alleinerben setze ich _________________________ ein.
§ 2
Als Vorvermächtnis setze ich meinem Kind _________________________ ein Vermächtnis im Wert von 60 % des gesetzlichen Erbteils aus. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Nachlasses per Todestag (vorbereitende Ansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB und Berechnung nach dem Pflichtteilsrecht). Es entsteht mit dem Erbfall und ist sechs Monate nach Testamentseröffnung fällig.
Nachvermächtnisnehmer ist _________________________. Seine Anwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar. Der Nacherbfall wird durch den Erbfall des Vorvermächtnisnehmers ausgelöst.
Da es sich um ein Wertvermächtnis handelt, ist der Beschwerte nach seiner Wahl berechtigt, das Vermächtnis neben einer Geldzahlung auch ganz oder teilweise durch Übertragung von anderen Nachlasswerten wie Grundbesitz oder Wertpapieren zu erfüllen. Für den Wert von Grundbesitz ist das Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses maßgeblich.
(Fakultativ:)
§ 3 Geldvermächtnis wegen Schenkungen
Muster 21.1
§ 4
1. Ich ordne Testamentsvollstreckung an, die auf das Vermächtnis gemäß § 2 beschränkt ist. Der Testamentsvollstrecker ist beauftragt und befugt, auf meinen Tod das Vorvermächtnis und auf den Tod des Vorvermächtnisnehmers das Nachvermächtnis zu erfüllen. Ferner hat er den Vermächtnisgegenstand einschließlich der Nutzungen und der Erträge auf Lebzeiten des Vorvermächtnisnehmers und darüber hinaus bis zum Übergang auf den Nachvermächtnisnehmer zu verwalten.
2. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt. Über den Vermächtnisanspruch darf der Testamentsvollstrecker nur mit Zustimmung des Familiengerichts verfügen.
3. _________________________ (Verwaltungsanordnungen gemäß § 2216 BGB)
(Hinweis: Die Verwaltungsanweisung an den Testamentsvollstrecker entspricht der wie im Muster zur Vor- und Nacherbschaftslösung, vgl. Rdn 52, dort § 3)
4. Zum Testamentsvollstrecker setze ich _________________________ ein. Er ist berechtigt, jederzeit seinen Nachfolger zu ernennen (§ 2199 BGB). Nimmt er das Amt nicht an, ist er berechtigt, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen (§ 2198 BGB). Kommt er nach vier Wochen nach Niederlegung dieser Befugnis nicht nach, wird das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu benennen (§ 2200 BGB). Dieser soll im Landgerichtsbezirk ansässig sein und über Kompetenzen im Erb- und im Sozialrecht verfügen. Die Testamentsvollstreckung endet mit Erfüllung des angeordneten Nachvermächtnisses.
5. _________________________ (Regelungen zur Vergütung)