Zum Vorerben setze ich meinen überschuldeten Sohn _________________________ ein. Er ist vorerst nur von §§ 2116, 2118–2119 BGB befreit. Erst mit Beendigung der Testamentsvollstreckung aufgrund des Vorliegens der nachfolgenden Voraussetzungen befreie ich den Vorerben von sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Zu Nacherben setze ich _________________________ ein. Die Rechte der Nacherben sind weder vererblich noch übertragbar.
Für die Vorerbschaft ordne ich Testamentsvollstreckung an. Den Testamentsvollstrecker weise ich nach seinem billigem Ermessen, aber zum Wohl des Vorerben an, diesem zum Zwecke der Verbesserung seiner Lebensqualität aus dem jährlichen Reinertrag wie folgt zu begünstigen: Kleidung, Bettwäsche, persönliche Anschaffungen, beispielsweise zur Erfüllung geistiger oder künstlerischer Bedürfnisse, wozu insbesondere auch die Ausübung von Hobbys und Liebhabereien zählt, gerade im Hinblick auf die Stärkung der Psyche, die Einrichtung seines Zimmers, Freizeiten und Urlaubsaufenthalte einschließlich der Anschaffung der dafür notwendigen Materialien, Geschenke an Weihnachten, Ostern und zum Geburtstag, Ausstattungsgegenstände, ärztliche Behandlung, Therapien und Medikamente, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, z.B. Brille, Zahnersatz, Kuraufenthalte, Besuche bei Verwandten und Freunden; ein Taschengeld, nicht jedoch mehr, als ein Sozialleistungsempfänger ungekürzt erhalten darf.
Soweit der Testamentsvollstrecker für diese Begünstigungen den jährlichen Reinertrag nicht verwendet hat, ist dieser gewinnbringend anzulegen.
Zum Testamentsvollstrecker berufe ich _________________________. Der Vorerbe kann beim Nachlassgericht höchstpersönlich, also nicht durch Vertretung, beantragen, dass der jeweils eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen wird und durch den von ihm vorgeschlagenen Nachfolger ersetzt wird. An diesen Antrag und Vorschlag ist das Nachlassgericht gebunden, wenn dessen Ernennung keiner der in § 2201 BGB genannten Gründe entgegensteht und der Vorerbe sich nicht selbst vorgeschlagen hat.
Die Testamentsvollstreckung endet ersatzlos, wenn der Vorerbe entweder innerhalb von 12 Monaten ununterbrochen tatsächlich weder Sozialhilfe noc...