Rz. 62

Für ein gemeinschaftliches Testament bietet sich die Kombination der Vermächtnis- mit der Vor- und Nacherbschaftslösung an.[169] Im ersten Erbfall wird die Vermächtnislösung gewählt, so dass keine Erbengemeinschaft mit dem Behinderten als Mitvorerben entsteht. Für den zweiten Erbfall wird dann die Vor- und Nacherbschaftslösung gewählt.

Anzudenken ist auch, im ersten Erbfall den gesunden Kindern Vermächtnisse auszusetzen. Einerseits können sie dann ihren steuerlichen Freibetrag von 400.000 EUR nutzen; andererseits reduziert sich bei der Einheitslösung der Vermögenswert des längerlebenden Ehegatten, was zwangsläufig den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes im zweiten Erbfall reduziert. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn die Trennungslösung verfügt wird (vgl. Rdn 53).

[169] So Hammann, FuS 2018, 50, 54.

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