Rz. 50
Zwangsläufig entsteht durch die Vor- und Nacherbschaftslösung eine Erbengemeinschaft, an der das behinderte Kind als Miterbe beteiligt ist. Die Erbauseinandersetzung kann schwierig werden.[150] Keinesfalls darf der Fehler unterlaufen, dass das behinderte Kind seinen belasteten Erbteil an den Miterben verkauft, also ein Erbschaftskauf i.S.d. § 2371 ff. BGB. Für den Kaufpreis, den das behinderte Kind erhält, bestehen nicht mehr die Beschränkungen durch die Dauertestamentsvollstreckung mit den Verwaltungsanordnungen.[151]
Nachteilig wirkt sich darüber hinaus aus, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, beispielsweise ein Nachlassverzeichnis zu erstellen (§ 2215 BGB). Des Weiteren ist er zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2216 BGB) oder zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB) verpflichtet. Auch kann der Testamentsvollstrecker sich gemäß § 2219 BGB schadensersatzpflichtig machen.
Rz. 51
Die Abwicklung der Erbengemeinschaft kann dadurch vereinfacht werden, dass durch eine Teilungsanordnung das behinderte Kind lediglich Geld erhalten soll.[152] Da Liquiditätsengpässe möglich sind, sollte dem Testamentsvollstrecker gestattet werden, diese Teilungsanordnung nach dessen billigem Ermessen erst später umzusetzen (§ 2048 S. 2 BGB).
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