a) Beschwerden in Strafsachen
Rz. 43
Beschwerdeverfahren in Strafsachen lösen grundsätzlich keine besonderen Gebühren aus, sondern werden durch die Gebühren in der Hauptsache mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 10a RVG; Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV). Die Mehrarbeit kann lediglich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.
Rz. 44
Besteht nur ein Auftrag für das Beschwerdeverfahren, ist diese Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV zu vergüten (siehe hierzu § 35 Rdn 265).
Rz. 45
Ausnahmen sind in Nr. 4147 VV und Vorbem. 4.2 VV geregelt. Danach können für bestimmte Beschwerdeverfahren besondere Gebühren anfallen.
Rz. 46
Darüber hinaus sind für Beschwerden in Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren sowie in der Zwangsvollstreckung die Beschwerdevorschriften nach Teil 3 VV entsprechend anzuwenden (Vorbem. 4 Abs. 5 VV).
b) Beschwerden in Bußgeldsachen
Rz. 47
Beschwerdeverfahren in Bußgeldsachen lösen grundsätzlich ebenfalls keine besonderen Gebühren aus, sondern werden durch die Gebühren in der Hauptsache mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 10a RVG, Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV). Die Mehrarbeit kann auch hier lediglich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.
Rz. 48
Besteht nur ein Auftrag für das Beschwerdeverfahren, ist diese Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV zu vergüten (siehe hierzu § 36 Rdn 217 ff.).
Rz. 49
Lediglich für Beschwerden in Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren sowie in der Zwangsvollstreckung und für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG) sind die Beschwerdevorschriften nach Teil 3 VV entsprechend anzuwenden (Vorbem. 5 Abs. 4 VV) (siehe hierzu § 36 Rdn 227 ff., 232 ff.).
c) Beschwerden in Verfahren nach Teil 6 VV
Rz. 50
Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach Teil 6 VV lösen grundsätzlich ebenfalls keine besonderen Gebühren aus, sondern werden auch hier durch die Gebühren in der Hauptsache mit abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 10a RVG; Vorbem. 6.2 Abs. 1 VV). Die Mehrarbeit kann auch hier lediglich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.
Rz. 51
Besteht nur ein Auftrag für ein Beschwerdeverfahren, ist diese Tätigkeit als Einzeltätigkeit nach Nr. 6404 VV zu vergüten.
Rz. 52
Auch hier gelten für Beschwerden in Kostenfestsetzungs- und Kostenansatzverfahren sowie in der Zwangsvollstreckung die Vorschriften nach Teil 3 VV entsprechend (Vorbem. 6.2 Abs. 1 VV).