Rz. 5

Die Gebühren für allgemeine Beschwerden sind in den Nrn. 3500 ff. VV geregelt. Daneben gibt es zahlreiche Spezialregelungen (siehe Rdn 11 ff.).

 

Rz. 6

Grundsätzlich wird auch in Beschwerdeverfahren nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit abgerechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, soweit im Beschwerdeverfahren wertabhängige Gerichtsgebühren anfallen. Ansonsten gilt § 23 Abs. 2 S. 1 u. 2 RVG. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 2 RVG ist dagegen nicht anwendbar, da § 23 Abs. 2 S. 1 u. 2 RVG als speziellere Wertvorschrift in diesem Fall vorgeht.

 

Rz. 7

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, gelten dagegen Rahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Wegen des Sachzusammenhangs werden diese Beschwerdeverfahren in § 31 Rdn 299, 305 gesondert behandelt.

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