Rz. 8
Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich nach Teil 3 VV richten, stellen stets eigene selbstständige Gebührenangelegenheiten dar (§ 17 Nr. 1 RVG). Jede Beschwerde gilt dabei als eigene Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
Rz. 9
Wechselseitige Beschwerden, die im selben Verfahren geführt werden, gelten allerdings als eine Angelegenheit. Deren Werte werden zusammengerechnet, soweit sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG, § 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 FamGKG oder § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG, wobei die Wertung der § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG, § 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 FamGKG auch hier entsprechend heranzuziehen ist).
Rz. 10
Ist eine weitere Beschwerde gegeben, so ist auch dies eine eigene selbstständige Angelegenheit (§§ 17 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).[1]
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