Rz. 8

Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich nach Teil 3 VV richten, stellen stets eigene selbstständige Gebührenangelegenheiten dar (§ 17 Nr. 1 RVG). Jede Beschwerde gilt dabei als eigene Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).

 

Rz. 9

Wechselseitige Beschwerden, die im selben Verfahren geführt werden, gelten allerdings als eine Angelegenheit. Deren Werte werden zusammengerechnet, soweit sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG, § 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 FamGKG oder § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG, wobei die Wertung der § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG, § 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 FamGKG auch hier entsprechend heranzuziehen ist).

 

Rz. 10

Ist eine weitere Beschwerde gegeben, so ist auch dies eine eigene selbstständige Angelegenheit (§§ 17 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).[1]

[1] OLG München AGS 2006, 475 m. Anm. N. Schneider = NJW-RR 2006, 1727 = RVGreport 2006, 307.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?