1. Überblick
Rz. 4
Beschwerdeverfahren sind in fast allen Verfahrensordnungen vorgesehen. Hier gelten je nach Verfahren Besonderheiten.
2. Beschwerdeverfahren nach Teil 3 VV
a) Gesetzliche Regelung
Rz. 5
Die Gebühren für allgemeine Beschwerden sind in den Nrn. 3500 ff. VV geregelt. Daneben gibt es zahlreiche Spezialregelungen (siehe Rdn 11 ff.).
Rz. 6
Grundsätzlich wird auch in Beschwerdeverfahren nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit abgerechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, soweit im Beschwerdeverfahren wertabhängige Gerichtsgebühren anfallen. Ansonsten gilt § 23 Abs. 2 S. 1 u. 2 RVG. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 2 RVG ist dagegen nicht anwendbar, da § 23 Abs. 2 S. 1 u. 2 RVG als speziellere Wertvorschrift in diesem Fall vorgeht.
Rz. 7
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, gelten dagegen Rahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Wegen des Sachzusammenhangs werden diese Beschwerdeverfahren in § 31 Rdn 299, 305 gesondert behandelt.
b) Eigene Angelegenheiten
Rz. 8
Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich nach Teil 3 VV richten, stellen stets eigene selbstständige Gebührenangelegenheiten dar (§ 17 Nr. 1 RVG). Jede Beschwerde gilt dabei als eigene Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
Rz. 9
Wechselseitige Beschwerden, die im selben Verfahren geführt werden, gelten allerdings als eine Angelegenheit. Deren Werte werden zusammengerechnet, soweit sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG, § 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 FamGKG oder § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG, wobei die Wertung der § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG, § 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 FamGKG auch hier entsprechend heranzuziehen ist).
Rz. 10
Ist eine weitere Beschwerde gegeben, so ist auch dies eine eigene selbstständige Angelegenheit (§§ 17 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
c) Besondere Beschwerden
Rz. 11
Abweichend von den Gebühren für allgemeine Beschwerden in den Nrn. 3500 ff. VV ordnet Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 VV an, dass bestimmte Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen ebenso abzurechnen sind wie Berufungen. Die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV gelten dann nicht (Vorbem. 3.5 VV).
Rz. 12
Das betrifft Verfahren über Beschwerden
▪ |
gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a) VV), |
▪ |
gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV), |
▪ |
gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c) VV), |
▪ |
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV), |
▪ |
nach dem GWB (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e) VV), |
▪ |
nach dem EnWG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f) VV), |
▪ |
nach dem KSpG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g) VV), |
▪ |
nach dem EU-VSchDG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h) VV), |
▪ |
nach dem SpruchG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i) VV), |
▪ |
nach dem WpÜG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j) VV), |
▪ |
nach dem WRegG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. k) VV), |
▪ |
gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) VV), |
▪ |
nach dem WpHG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. b) VV), |
▪ |
gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 S. 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. c) VV) |
und Verfahren über Rechtsbeschwerden
▪ |
nach dem StVollzG, auch i.V.m. § 92 JGG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 4 VV). |
Rz. 13
Keine Anwendung finden die allgemeinen Beschwerdegebühren ferner nach Vorbem. 3.2.2 VV in Verfahren über Beschwerden
▪ |
vor dem BGH gegen Entscheidungen des BPatG (Vorbem. 3.2.2 Nr. 2) VV) und |
▪ |
vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO (Vorbem. 3.2.2 Nr. 3 VV). |
Rz. 14
In allen diesen Fällen sind die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV unanwendbar (Vorbem. 3.5 VV). Es gelten dann die Gebühren nach den Nrn. 3200 ff. VV, also die Vorschriften über die Berufung in den Fällen der Vorbem. 3.2.1 VV oder der Revision in den Fällen der Vorbem. 3.2.2 VV.
Rz. 15
Ebenfalls abweichend von den allgemeinen Beschwerdegebühren sind für Rechtsbeschwerden (insbesondere nach § 574 ZPO und § 78 S. 2 ArbGG) in den Nrn. 3502, 3503, 3516 VV gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen, die den Nrn. 3500, 3513 VV vorgehen (siehe hierzu § 17 Rdn 1 ff.).
Rz. 16
Schließlich sind auch für die Nichtzulassungsbeschwerden gesonderte Gebührentatbestände in den Nrn. 3504 ff. VV enthalten, die ebenfa...