1. Überblick
Rz. 53
Erinnerungsverfahren kommen sowohl in Angelegenheiten nach Teil 3 VV als auch in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 VV in Betracht. Geregelt ist eine gesonderte Vergütung nur in Teil 3 VV.
2. Erinnerungen in Verfahren nach Teil 3 VV
a) Gesetzliche Regelung
Rz. 54
Die Gebühren für Erinnerungen in Verfahren nach Teil 3 VV sind in den Nrn. 3500 ff. VV geregelt.
Rz. 55
Grundsätzlich wird auch in Erinnerungsverfahren nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit abgerechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 u. 2 RVG. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG kann hier nie anwendbar sein, da die Kostengesetze für Erinnerungen keine Gebühren vorsehen.
Rz. 56
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, gelten dagegen Rahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Wegen des Sachzusammenhangs werden diese Erinnerungsverfahren in § 31 Rdn 305 ff. gesondert behandelt.
b) Eigene Angelegenheiten
aa) Grundsatz
Rz. 57
Hinsichtlich der Erinnerungsverfahren ist zu differenzieren:
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Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers zählen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG stets als eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG – ausgenommen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG). |
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Erinnerungen gegen Entscheidungen über die Kostenfestsetzung zählen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ebenfalls stets als eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, unabhängig davon, ob die Festsetzung von einem Rechtspfleger vorgenommen worden ist. |
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Sonstige Erinnerungen sind dagegen nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 RVG Teil des Hauptsacheverfahrens und werden neben den Gebühren der Hauptsache nicht gesondert vergütet. Soweit der Anwalt in diesen Verfahren allerdings ausschließlich mit der Erinnerung beauftragt ist, gilt wiederum Nr. 3500 VV. Strittig ist die Behandlung von Erinnerungen gegen den Kostenansatz, sofern dieser nicht vom Rechtspfleger erlassen worden ist. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen sie ebenfalls unter § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 RVG und lösen für den in der Hauptsache tätigen Anwalt keine gesonderte Angelegenheit aus. Die Gesetzesbegründung spricht dagegen für eine eigene Angelegenheit, da sie nach der BRAGO immer eigene Angelegenheiten waren und diese Rechtslage durch das RVG übernommen werden sollte. |
Rz. 58
Werden mehrere Erinnerungen geführt, die gegenüber der Hauptsache eigene Angelegenheiten sind, zählt grundsätzlich jede Erinnerung als eigene Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), ausgenommen mehrere Erinnerungen gegen den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung (§ 16 Nr. 10 RVG).
Rz. 59
Wechselseitige Erinnerungen, die im selben Verfahren geführt werden, gelten als eine Angelegenheit. Deren Werte werden zusammengerechnet, soweit sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§§ 23 Abs. 2 S. 3, 1, Abs. 3, 22 Abs. 1 RVG gegebenenfalls unter Heranziehung der Grundsätze der § 45 Abs. 2 Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG u. § 38 Abs. 2 Abs. 1 S. 1 u. 3 FamGKG).
bb) Sonderfall: Mehrere Erinnerungen gegen den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung
Rz. 60
Nach § 16 Nr. 10 Buchst. a) RVG zählen mehrere Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz einerseits und mehrere Erinnerungsverfahren im Kostenfestsetzungsverfahren andererseits als eine Angelegenheit. Hier wiederum gilt Folgendes:
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Mehrere Erinnerungen gegen den Kostenansatz. Mehrere Erinnerungen gegen dieselbe Kostenrechnung zählen als eine einzige Angelegenheit. Dies gilt sowohl dann, wenn von derselben Partei mehrere Erinnerungen eingelegt werden, als auch dann, wenn wechselseitig von verschiedenen Parteien Erinnerungen eingelegt werden. Werden dagegen mehrere Erinnerungen gegen verschiedene Kostenrechnungen geführt, dann handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten. |
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Mehrere Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung. Darüber hinaus werden mehrere Erinnerungen in der Kostenfestsetzung zusammengefasst. Auch hier ist allerdings wiederum zu differenzieren: |
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Werden gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss mehrere Erinnerungsverfahren geführt, handelt es sich stets nur um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Die Gebühren entstehen nur einmal, allerdings aus den nach § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Werten. Gleiches gilt, wenn gegen den auf die Erinnerung ergangenen Abhilfebeschluss des Rechtspflegers erneut Erinnerung eingelegt wird, Verfahrensgegenstand bleibt auch dann die ursprüngliche Festsetzung, jetzt in der Fassung der Abhilfeentscheidung. |
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Werden dagegen mehrere Erinnerungen in der Kostenfestsetzung gegen verschiedene Kostenfestsetzungsbeschlüsse geführt, dann handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten. |
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Verschiedene Angelegenheiten sind auch dann gegeben, wenn gegen verschiedene Kostenfestsetzungen aus verschiedenen Instanzen gesonderte Erinnerungen geführt werden. |
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Erinnerungen gegen den Kostenansatz einerseits und die Kostenfestsetzung andererseits. Klargestellt ist, dass Erinnerungen gegen den Kostenansatz einerseits und Erinnerun... |