I. Überblick
Rz. 1
Beschwerde- und Erinnerungsverfahren finden sich in fast sämtlichen Verfahrensordnungen. Hier gelten je nach Verfahren Besonderheiten.
Rz. 2
Soweit sich die Vergütung nach Teil 3 VV richtet, gelten grundsätzlich die Nrn. 3500 ff. VV. Allerdings sind hier für einige Beschwerdeverfahren besondere Vorschriften vorgesehen (siehe Rdn 11). Während jedes Beschwerdeverfahren nach Teil 3 VV als besondere Angelegenheit gilt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 RVG), zählen Erinnerungen nach § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 RVG grundsätzlich noch zum Rechtszug (Ausnahme: § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG – Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers).
Rz. 3
Erinnerungen und Beschwerden sind aber auch in Verfahren nach den Teilen 4 bis 6 VV vorgesehen. Hier werden diese Tätigkeiten, soweit sie nicht durch die allgemeinen Gebühren bereits abgegolten sind (Vorbem. 4.1 Abs. 2, Vorbem. 5.1 Abs. 1, Vorbem. 6.2 Abs. 1 VV), entweder nach besonderen Gebührentatbeständen oder als Einzeltätigkeit vergütet. Darüber hinaus wird auch in einigen Fällen wiederum auf die Vorschriften des Teils 3 VV verwiesen (Vorbem. 4 Abs. 5, Vorbem. 5 Abs. 4, Vorbem. 6.2 Abs. 3 VV).
II. Beschwerdeverfahren
1. Überblick
Rz. 4
Beschwerdeverfahren sind in fast allen Verfahrensordnungen vorgesehen. Hier gelten je nach Verfahren Besonderheiten.
2. Beschwerdeverfahren nach Teil 3 VV
a) Gesetzliche Regelung
Rz. 5
Die Gebühren für allgemeine Beschwerden sind in den Nrn. 3500 ff. VV geregelt. Daneben gibt es zahlreiche Spezialregelungen (siehe Rdn 11 ff.).
Rz. 6
Grundsätzlich wird auch in Beschwerdeverfahren nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit abgerechnet (§ 2 Abs. 1 RVG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, soweit im Beschwerdeverfahren wertabhängige Gerichtsgebühren anfallen. Ansonsten gilt § 23 Abs. 2 S. 1 u. 2 RVG. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 2 RVG ist dagegen nicht anwendbar, da § 23 Abs. 2 S. 1 u. 2 RVG als speziellere Wertvorschrift in diesem Fall vorgeht.
Rz. 7
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, gelten dagegen Rahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Wegen des Sachzusammenhangs werden diese Beschwerdeverfahren in § 31 Rdn 299, 305 gesondert behandelt.
b) Eigene Angelegenheiten
Rz. 8
Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich nach Teil 3 VV richten, stellen stets eigene selbstständige Gebührenangelegenheiten dar (§ 17 Nr. 1 RVG). Jede Beschwerde gilt dabei als eigene Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
Rz. 9
Wechselseitige Beschwerden, die im selben Verfahren geführt werden, gelten allerdings als eine Angelegenheit. Deren Werte werden zusammengerechnet, soweit sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG, § 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 FamGKG oder § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG, wobei die Wertung der § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 GKG, § 39 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 u. 3 FamGKG auch hier entsprechend heranzuziehen ist).
Rz. 10
Ist eine weitere Beschwerde gegeben, so ist auch dies eine eigene selbstständige Angelegenheit (§§ 17 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).
c) Besondere Beschwerden
Rz. 11
Abweichend von den Gebühren für allgemeine Beschwerden in den Nrn. 3500 ff. VV ordnet Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 VV an, dass bestimmte Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen ebenso abzurechnen sind wie Berufungen. Die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 VV gelten dann nicht (Vorbem. 3.5 VV).
Rz. 12
Das betrifft Verfahren über Beschwerden
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gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. a) VV), |
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gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV), |
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gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c) VV), |
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gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV), |
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nach dem GWB (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e) VV), |
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nach dem EnWG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f) VV), |
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nach dem KSpG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g) VV), |
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nach dem EU-VSchDG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h) VV), |
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nach dem SpruchG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i) VV), |
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nach dem WpÜG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j) VV), |
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nach dem WRegG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. k) VV), |
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gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) VV), |
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nach dem WpHG (Vorbem. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. b) VV), |
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gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 S. 1 ZP... |