Rz. 4

Eine Wiedereinsetzung ist nur möglich bei Versäumung

einer Notfrist,
der Wiedereinsetzungsfrist selbst,
der Frist zur Begründung der Berufung,
der Frist zur Begründung der Revision,
der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde,
der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.
 

Rz. 5

Die versäumte Frist muss eine gesetzliche Notfrist oder eine der in § 233 ZPO genannten Rechtsmittelbegründungsfristen bzw. die Wiedereinsetzungsfrist selbst sein. Notfristen sind Fristen, die im Gesetz als Notfristen bezeichnet sind, § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO. Notfristen sind z.B.:

Berufungsfrist, § 517 ZPO,
Revisionsfrist, § 548 ZPO,
Nichtzulassungsbeschwerdefrist, § 544 Abs. 3 S. 1 ZPO,
sofortige Beschwerde, §§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO,
Gehörsrüge, § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO,
Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil, § 339 Abs. 1 ZPO,
Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid, §§ 700 Abs. 1 i.V.m. 339 Abs. 1 ZPO,
sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO,
sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 ZPO,
Erinnerung, § 573 Abs. 1 S. 1 ZPO,
Rechtsbeschwerde, §§ 574, 575 Abs. 1 ZPO usw.
 

Rz. 6

Die in § 233 ZPO genannten Rechtsmittelbegründungsfristen, für die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO unter den gegebenen Voraussetzungen beantragt werden kann, sind:

Frist zur Begründung der Berufung, § 520 Abs. 2 ZPO,
Frist zur Begründung der Revision, § 551 Abs. 2 S. 2 ZPO,
Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, § 544 Abs. 4 ZPO,
Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, § 575 Abs. 1 ZPO.
 

Rz. 7

Darüber hinaus ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch möglich, wenn die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO selbst versäumt wurde, § 233 S. 1 ZPO. Dies bedeutet, dass in derartigen Fällen zunächst Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist beantragt werden muss und sogleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Prozesshandlung. Gleichzeitig sind beide versäumten Prozesshandlungen nachzuholen, § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO.

 

Rz. 8

Wiedereinsetzung ist nicht möglich z.B. bei

Versäumung der Einlegung fristgebundener Rügen,
Versäumung eines Termins,
Versäumung der Widerrufsfrist eines Vergleichs,[3]
Versäumung der Frist für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG. Zwar sind die Grundsätze, die für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO entwickelt worden sind, auf das Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG zu übertragen. Dies bedeutet aber nicht, dass § 233 ZPO unmittelbar auf § 5 KSchG anwendbar wäre; lediglich bei der Frage, ob die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen wird, können nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wiedereinsetzung herangezogen werden. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei entsprechend § 4 S. 1 KSchG gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.[4]
Verjährungsfristen.
[3] BGHZ 61, 394; BAG, Urt. v. 18.11.2004 – 6 AZR 651/03, NZA 2005, 516; die Parteien haben es aber in der Hand, die Anwendbarkeit der §§ 233 ff. ZPO auf die Widerrufsfrist des Vergleichs zu vereinbaren; NJW 1978, 1876; Bestätigung durch BVerfG v. 6.3.1979, AP Nr. 27 zu § 794 ZPO.

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