Rz. 87

Im Falle des § 2287 BGB kann dem durch Erbvertrag eingesetzten Erben ein Auskunftsanspruch gegen den vom Erblasser Beschenkten über etwa gewährte Zuwendungen zustehen, wenn seine Rechte aus dem Erbvertrag beeinträchtigt sein können. Die Rechtsprechung gewährt auf der Grundlage von § 242 BGB einen solchen Auskunftsanspruch, wenn der Vertragserbe hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung des Erblassers dartut.[170] Erforderlich ist, dass der Anspruchsinhaber den Hauptanspruch schlüssig darlegt und in substantiierter Weise Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, die greifbare Anhaltspunkte für eine sein Recht beeinträchtigende Schenkung ergeben.[171]

Da der BGH im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus § 2287 BGB sowohl die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten[172] als auch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft[173] u.U. als unentgeltliche Zuwendung ansieht, dürfte sich der Auskunftsanspruch des Vertragserben auch auf den Abschluss solcher Rechtsgeschäfte beziehen.[174]

 

Rz. 88

Die Vorschrift findet analoge Anwendung auf die nach §§ 2270, 2271 BGB bindend gewordene Erbeinsetzung des Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament.[175]

 

Rz. 89

Da sich der Herausgabeanspruch auch auf die gezogenen Nutzungen bezieht, besteht auch insoweit ein Auskunftsanspruch (zum Auskunftsanspruch siehe im Einzelnen § 9).

[170] BGHZ 97, 188 = NJW 1986, 1755 = FamRZ 1986, 569.
[171] OLG Celle FamRZ 2003, 1971 = ZEV 2003, 417 = OLGR Celle 2003, 326.
[174] Vgl. auch Kuchinke, JZ 1987, 253; Klingelhöffer, NJW 1993, 1097, 1102; BGHZ 97, 188 = NJW 1986, 1755 = FamRZ 1986, 569.
[175] BGHZ 82, 274; BGH NJW 1982, 43; BGH NJW 1976, 749; OLG Stuttgart ZEV 2019, 216.

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