Rz. 100

Der Anspruch aus § 2287 BGB gehört nicht etwa zum Nachlass mit der Folge, dass mehrere Vertragserben gesamthänderische Forderungsinhaber wären und einer in Prozessstandschaft für die anderen nach § 2039 BGB den Anspruch geltend machen könnte. Vielmehr steht der Anspruch jedem Erben anteilig entsprechend seiner Erbquote zu.[186] Der Anspruch ist deshalb nicht im Nachlass, weil er dem Erblasser zu dessen Lebzeiten gar nicht zugestanden hat, er entsteht erst nach dem Erbfall in der Person des Vertragserben bzw. des in einem gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testament bindend eingesetzten Schlusserben.

Mangels Zugehörigkeit zum Nachlass unterliegt der Anspruch auch nicht der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers.

[186] BGH ZEV 2021, 445; BGH NJW 1989, 2389.

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