Rz. 196

Nach dem Wortlaut des § 2288 BGB können auch tatsächliche Handlungen, die den Vermächtnisnehmer beeinträchtigen, zu einem Anspruch auf Wertersatz führen. Dazu gehören insbesondere die Zerstörung bzw. Beschädigung des Vermächtnisgegenstands. Der Wertersatzanspruch richtet sich gegen den/die Erben (gegen wen auch sonst?), obwohl der Erbe selbst gegen Zerstörungen und Beschädigungen durch den Erblasser seinerseits keinen Schutz erfährt. Er muss insofern den Nachlass in dem Zustand hinnehmen, wie ihn der Erblasser hinterlassen hat. Hierauf kann der Erbe nur mit Erbschaftsausschlagung oder mit Haftungsbeschränkungsmaßnahmen reagieren.

Ihm steht gegen den Wertersatzanspruch auch die Dürftigkeitseinrede zur Verfügung.[246] Mangelnde Instandhaltung des Vermächtnisgegenstands durch den Erblasser ist aber kein Umstand, der einen Ersatzanspruch nach § 2288 BGB auslösen könnte.[247] Ist eine Beschaffung des Gegenstands ausgeschlossen, so wandelt sich der originäre Vermächtnisanspruch um in einen Wertersatzvermächtnisanspruch.

[246] OLG Celle FamRZ 2010, 1273 = ZEV 2010, 409.
[247] BGHZ 124, 35 = NJW 1994, 317.

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