a) Grundsatz
Rz. 78
Dieselben Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Fall des Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs des Beschenkten gegen den Erben entwickelt hat, gelten bei einer Zugewinnausgleichsforderung als Gegenanspruch des/der Beschenkten. D.h., dass es auch hier nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung geben kann.
Zur Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten gegen den Erben führt der BGH im Urt. v. 27.9.1995 aus:
Zitat
"Neben der Benachteiligungsabsicht (BGHZ 82, 274, 272 = NJW 1982, 43; BGHZ 108, 73, 77 = NJW 1989, 2389; BGHZ 116, 167, 176 = NJW 1992, 564 = LM H. 5/1992 § 2287 BGB Nr. 20) … muss durch diese Schenkung … der Vertragserbe auch objektiv benachteiligt sein."
In seinem Urt. v. 27.11.1991 hat der Senat zum Umfang der insoweit erforderlichen Prüfung ausgeführt:
Zitat
"Dazu gehört auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Kl. durch die möglichen Zuwendungen des Erblassers trotz der Ansprüche der Bekl. auf Zugewinnausgleich und auf ihren Pflichtteil überhaupt benachteiligt ist und gegebenenfalls in welchem Umfang."
Dieser Hinweis geht auf die Rechtsprechung des Senats zurück, wonach der Bereicherungsanspruch aus § 2287 BGB auf das beschränkt ist, was nach Begleichung des Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt. Demgemäß setzt eine rechtsfehlerfreie Feststellung der Beeinträchtigung des Kl. und ihres Umfangs voraus, dass die Zugewinn- und Pflichtteilsansprüche der Bekl. der Höhe nach festliegen.
Rz. 79
Ist lediglich Geld herauszugeben, bspw. als Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, so ist eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen und damit nur der positive Saldo einzuklagen, so dass eine Zug-um-Zug-Leistung nicht erforderlich ist.
Diese Grundsätze sind auf eine Ausgleichsforderung unter eingetragenen Lebenspartnern anzuwenden, wenn zwischen ihnen der Vermögensstand der Zugewinngemeinschaft (früher: Ausgleichsgemeinschaft) bestanden hat, § 6 LPartG.
b) Zuständigkeit des Familiengerichts?
Rz. 80
Für die Zugewinnausgleichsforderung ist nach §§ 111 Nr. 9, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 269 Abs. 2 FamFG das Familiengericht zuständig, während für den Herausgabeanspruch und den Pflichtteilsanspruch das allgemeine Zivilgericht zuständig ist. Hier geht es um eine Zug-um-Zug-Verurteilung, so dass eine Trennung des Prozesses nach Familiensache und Nicht-Familiensache nicht in Betracht kommen kann. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BGH zur Aufrechnung im allgemeinen Zivilprozess mit einer Forderung, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehört, kann auch in der Konstellation der Zug-um-Zug-Verurteilung das allgemeine Zivilgericht über die Zugewinnausgleichsforderung entscheiden.
c) Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Verurteilung
Rz. 81
Die Zwangsvollstreckung erfolgt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung (§§ 273 Abs. 2, 274 BGB) nach § 726 Abs. 2 ZPO.