Rz. 149

Bei Ansprüchen auf Grundstücksübertragung (vom Gesetz "Herausgabe" genannt) kommen je nach Verfahrensstadium folgende Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht:

Sobald die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung nach §§ 883, 885 BGB.
U.U. könnte in besonderen Fällen auch eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Veräußerungsverbots in Betracht kommen (§ 938 Abs. 2 ZPO).
Nach Erlass des erstinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Eigentumsübertragung die Eintragung einer Vormerkung nach § 895 ZPO. Zu beachten ist aber die nach §§ 709, 711 ZPO zu leistende Sicherheit, die im Einzelfall sehr hoch sein kann (vgl. dazu im Einzelnen Rdn 108 ff.).
 

Rz. 150

Kein Rechtshängigkeitsvermerk: Bei der Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks – wie dies bei § 2287 BGB der Fall ist – wird nicht das Grundstück selbst streitbefangen, sondern lediglich das betreffende Forderungsrecht.[219] Deshalb können schuldrechtliche Übertragungsansprüche nicht mit dem Rechtshängigkeitsvermerk (siehe im Einzelnen § 10 Rdn 183 ff.) gesichert werden, also insbesondere keine Vermächtnisansprüche und keine Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB.[220]

Lediglich das OLG München[221] hat die Zulässigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks bejaht, wenn ein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung im Streit ist. Dieser Einzelmeinung haben sich weder Literatur noch die übrige Rechtsprechung angeschlossen. Und auch das OLG München hat diese Rechtsmeinung zwischenzeitlich aufgegeben.[222]

[219] Der BGH stellt in BGHZ 39, 21 fest, dass das Grundstück selbst in einem Prozess über einen durch Vormerkung gesicherten Anspruch gegen den persönlichen Schuldner nicht streitbefangen ist i.S.d. § 265 Abs. 1 ZPO. In gleichem Sinne führt das OLG Braunschweig (MDR 1992, 74, 75) aus: "Aus der Zulässigkeit des Rechtshängigkeitsvermerks folgt, dass er wegen seiner Grundlage in § 265 ZPO die Streitbefangenheit der Sache voraussetzt. Diese ist aber nur zu bejahen, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu der Sache die Sachlegitimation des Kl. oder des Bekl. beruht, wenn also eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet Das ist bei der Verfolgung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Auflassung nicht der Fall."

So auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 175; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 15 = FGPrax 1996, 208; Demharter, GBO, Anh. zu § 13 Rn 22.

[220] So auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 175; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 15 = FGPrax 1996, 208; Demharter, GBO, Anh. zu § 13 Rn 22.
[221] OLG München NJW 1966, 1030.
[222] OLG München MittBayNot 2000, 40.

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