Rz. 55

Zur Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, muss der Missbrauch der Verfügungsfreiheit des Erblassers unter Lebenden hinzukommen.[111] Ausschlaggebend ist, welche Gründe den Erblasser bewogen haben, wobei eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Vertragserben einerseits und dem Nachteil des Erblassers, an den Vertrag bzw. an das gemeinschaftliche Testament gebunden zu sein andererseits, vorzunehmen ist.[112]

[111] BGH NJW-RR 1989, 259.
[112] BGH NJW-RR 1989, 259; BGHZ 77, 264, 266.

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