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In einem gemeinschaftlichen "Berliner" Testament haben sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die beiden gemeinschaftlichen Kinder je hälftig zu Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod der Ehefrau nimmt der überlebende Ehemann die Alleinerbschaft an und heiratet mehrere Jahre später ein zweites Mal. Von dem Anfechtungsrecht analog §§ 2281, 2079 BGB macht er keinen Gebrauch. Weil die von ihm angeordnete Schlusserbeinsetzung der beiden erstehelichen Kinder nach § 2270 Abs. 2 BGB bindend geworden ist, kann er zugunsten seiner zweiten Ehefrau kein abweichendes neues Testament errichten, § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB.[1] Nach § 2286 BGB kann er aber frei unter Lebenden verfügen. Um seine zweite Ehefrau so zu stellen, als würde sie seine Alleinerbin werden, verschenkt der Ehemann nacheinander alle wesentlichen Vermögensgegenstände an sie. Nach dem Tode des Ehemannes ist kein nennenswerter Nachlass vorhanden. Seine erstehelichen Kinder fragen, welche Rechte ihnen als Erben in Bezug auf die an die zweite Ehefrau getätigten Schenkungen zustehen.

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