Nach der BGH-Rechtsprechung beeinträchtigt eine Schenkung an einen Mit-Schlusserben die übrigen Schlusserben nicht, wenn die gewährte Schenkung in der Erbteilung nach § 2050 Abs. 3 BGB auszugleichen ist.
Der BGH im Urt. v. 23.9.1981:
Zitat
1. Wer durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament seine beiden Söhne zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt hat, darf sein Vermögen auch im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Söhne verteilen. Er verstößt auch dann nicht gegen seine erbrechtlichen Bindungen, wenn er die Hälfte seines Vermögens bei Lebzeiten auf den einen Sohn überträgt und den anderen wegen seines Anteils auf den Nachlass verweist, bei der Zuwendung aber durch Ausgleichungsanordnung zugleich sicherstellt, dass der letztere nicht zu kurz kommt. Er ist auch nicht gehindert, einem Sohn durch Teilungsanordnung mehr Grundstücke zukommen zu lassen, als dem Wert des Erbteils entspricht. Voraussetzung dafür ist, dass er diesem auferlegt, dem anderen Sohn einen entsprechenden Ausgleich aus dem eigenen Vermögen zukommen zu lassen.
2. Überträgt der Erblasser einem seiner beiden bindend zu Schlusserben eingesetzten Söhne Teile seines Vermögens im Wege "vorweggenommener Erbfolge", dann kann das als Ausgleichungsanordnung i.S.v. §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB zu verstehen sein. Überträgt er diesem bei Lebzeiten mehr Grundstücke, als dem Wert des Erbteils entspricht, dann geht ein möglicher Anspruch des anderen Sohnes aus § 2287 BGB in der Regel nicht auf Herausgabe von Grundstücken oder eines Anteils daran, sondern auf Wertersatz. …
Nach § 2286 BGB kann und darf der Erblasser, der durch Erbvertrag oder bindend gewordenes Testament auf eine bestimmte Verfügung von Todes wegen festgelegt ist, über sein Vermögen trotz der eingegangenen erbrechtlichen Bindungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden grundsätzlich frei verfügen. Missbraucht der Erblasser dieses ihm verbliebene Verfügungsrecht, indem er die berechtigte Erberwartung des Vertrags- oder Schlusserben durch nicht anzuerkennende Schenkungen schmälert, dann erlangt der Vertrags- oder Schlusserbe einen gewissen Ausgleich gem. § 2287 BGB. Diese Vorschrift greift aber nicht ein, wenn und soweit die lebzeitige Verfügung des Erblassers außerhalb des Schutzbereichs der von ihm eingegangenen Bindungen liegt und also die berechtigte Erberwartung des Vertragserben nicht geschmälert wird. …
Der Erblasser war berechtigt, sein Vermögen unter die Parteien zu verteilen; das gemeinschaftliche Testament ermächtigte ihn dazu sogar ausdrücklich. Er durfte das im Wege testamentarischer Teilungsanordnungen oder auch bei Lebzeiten im Wege vorweggenommener Erbfolge tun. Hätte der Erblasser die Hälfte seines Vermögens bei Lebzeiten auf den Bekl. übertragen und den Kl. wegen der anderen Hälfte auf den Nachlass verwiesen, bei der Zuwendung aber zugleich durch Ausgleichsanordnung (§§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB) sichergestellt, dass der letztere insoweit nicht zu kurz kommt, dann hätte auch darin kein Verstoß gegen die erbrechtlichen Bindungen des Erblassers gelegen. …
Unter diesen Umständen kommt für § 2287 BGB von vornherein nur der Mehrbetrag in Betracht, um den der Wert der dem Bekl. übereigneten Grundstücke (berechnet nach den Wertverhältnissen zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes, vgl. BGHZ 65, 75, 77 = NJW 1975, 1831) den ihm zukommenden Anteil am Vermögen des Erblassers und also den für den Kl. verbleibenden Nachlass übersteigt. Nur diesem Mehrbetrag sind die Gegenleistungen des Bekl. gegenüberzustellen. Ob und gegebenenfalls welcher Betrag dabei als auszugleichende Schenkung i.S.v. § 2287 BGB noch übrig bleibt, bedarf weiterer Prüfung durch den Tatrichter. …
Bereits jetzt lässt sich indessen übersehen, dass der Kl. keinen Anspruch auf einen Miteigentumsanteil an den dem Bekl. übereigneten Grundstücken hat. Das BerGer. billigt dem Kl. einen Anspruch auf Miteigentum zu, weil der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwiege. Damit befindet es sich im rechtlichen Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 30, 120, 122 = NJW 1959, 1363; BGHZ 77, 264, 272 = NJW 1980, 2307), von der abzugehen kein Grund besteht. Dennoch dürfen die dort entwickelten Grundsätze nicht unbesehen hierher übertragen werden. Sie bedürfen für Fälle der vorliegenden Art vielmehr einer gewissen Modifizierung. Das BerGer. hat hier nicht berücksichtigt, dass der Erblasser das Recht hatte, dem Bekl. bestimmte Grundstücke durch Teilungsanordnung (§ 2048 S. 1 BGB) zuzuweisen. Infolge der eingetretenen erbrechtlichen Bindungen konnte der Erblasser dadurch allerdings keine Verschiebung der den Parteien zukommenden Erbquoten von je ½ erreichen. Trotzdem war der Erblasser nicht gehindert, dem Bekl. auch mehr Grundstücke zukommen zu lassen, als dem Wert seines Erbteils entsprach. Voraussetzung dafür war lediglich, dass er dem Bekl. gleichzeitig auferlegte, dem Kl. einen entsprechenden Ausgleich – etwa in Form von Geldzahlungen – zukommen zu lassen. Mit solchen...