1. Allgemeines
Rz. 148
Bei einem Anspruch auf Grundstücksherausgabe wird der zur Erlangung der Eigentumsübertragungserklärung (Auflassung, § 925 BGB) und Grundbucheintragungsbewilligung (§ 19 GBO) zu führende Prozess im Regelfall bei umfangreicher Beweisaufnahme eine nicht unerhebliche Zeitdauer in Anspruch nehmen, insbesondere vor dem Hintergrund häufig hoher Streitwerte bei Grundstücken, bei denen das Durchlaufen einer zweiten Instanz hochwahrscheinlich ist.
2. Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes bei einer Grundstücksübertragung
Rz. 149
Bei Ansprüchen auf Grundstücksübertragung (vom Gesetz "Herausgabe" genannt) kommen je nach Verfahrensstadium folgende Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht:
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Sobald die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung nach §§ 883, 885 BGB. |
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U.U. könnte in besonderen Fällen auch eine einstweilige Verfügung auf Eintragung eines Veräußerungsverbots in Betracht kommen (§ 938 Abs. 2 ZPO). |
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Nach Erlass des erstinstanzlichen vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Eigentumsübertragung die Eintragung einer Vormerkung nach § 895 ZPO. Zu beachten ist aber die nach §§ 709, 711 ZPO zu leistende Sicherheit, die im Einzelfall sehr hoch sein kann (vgl. dazu im Einzelnen Rdn 108 ff.). |
Rz. 150
Kein Rechtshängigkeitsvermerk: Bei der Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks – wie dies bei § 2287 BGB der Fall ist – wird nicht das Grundstück selbst streitbefangen, sondern lediglich das betreffende Forderungsrecht. Deshalb können schuldrechtliche Übertragungsansprüche nicht mit dem Rechtshängigkeitsvermerk (siehe im Einzelnen § 10 Rdn 183 ff.) gesichert werden, also insbesondere keine Vermächtnisansprüche und keine Ansprüche aus §§ 2287, 2288 BGB.
Lediglich das OLG München hat die Zulässigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks bejaht, wenn ein obligatorischer Anspruch auf Eigentumsübertragung im Streit ist. Dieser Einzelmeinung haben sich weder Literatur noch die übrige Rechtsprechung angeschlossen. Und auch das OLG München hat diese Rechtsmeinung zwischenzeitlich aufgegeben.
3. Vormerkung
a) Vormerkung nach Eintritt des Erbfalls
Rz. 151
Die Vormerkung soll einen Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sichern, § 883 Abs. 1 S. 1 BGB; dafür reicht ein künftiger oder bedingter Anspruch aus, § 883 Abs. 1 S. 2 BGB. Es soll also ein im Grundbuch verlautbarter Rechtszustand geändert werden; die Vormerkung bereitet diese Änderung vor und sichert ihre Durchführung. Ist auf der Grundlage des Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB ein Grundstück zu übertragen, so ist dieser Eigentumsübertragungsanspruch mit einer Vormerkung im Grundbuch sicherbar.
Rz. 152
Die Vormerkung schützt nach § 883 Abs. 2 S. 1 BGB vor rechtsgeschäftlichen Verfügungen des Beschenkten, vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das herauszugebende Grundstück, § 883 Abs. 2 BGB und vor Haftungsbeschränkungsmaßnahmen des Erben des Beschenkten, § 884 BGB. Außerdem ist sie insolvenzfest, §§ 106, 254 Abs. 2 S. 1 InsO. In der Zwangsversteigerung ist der Vormerkungsberechtigte Beteiligter, § 9 Nr. 1 ZVG.
b) Vormerkung vor Eintritt des Erbfalls
Rz. 153
Umstritten ist die Frage, ob der künftige Anspruch des Vertragserben auf Rückübertragung eines Grundstücks schon vor dem Erbfall – und damit schon ab dem Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung – durch Vormerkung gesichert werden kann. Obwohl das Gesetz ausdrücklich die Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche in § 883 Abs. 1 BGB vorsieht, wird dies überwiegend verneint, weil der Herausgabeanspruch erst mit dem Erbfall entstehe.
c) Kosten
Rz. 154
Bei der Eintragung einer Vormerkung fallen folgende Gebühren an:
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Eintragungsgebühren bei der Begründung eines Rechts: § 45 GNotKG und Nr. 14150 KV GNotKG: 0,5-Gebühr; Gegenstandswert: Verkehrswert. |
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Löschung einer Vormerkung: Gebühr gem. Nr. 14152 KV GNotKG: 25 EUR. |
4. Einstweilige Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch auf Eigentumsübertragung
a) Allgemeines
Rz. 155
Bewilligt der im Grundbuch eingetragene Beschenkte die Eintragung einer V...