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Bei der Antragsstellung ist zu berücksichtigen, dass das Wiederaufnahmeverfahren eine Doppelnatur hat: Zum einen zielt es – wie ein Rechtsmittel – darauf ab, eine in der Vergangenheit ergangene Entscheidung zu beseitigen. Zum anderen leitet es ein neues selbstständiges Verfahren ein. Dementsprechend enthält jede Wiederaufnahmeklage einen Aufhebungsantrag und einen Sach- bzw. Zurückverweisungsantrag.

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