Rz. 54

Die Restitutionsklage kann gem. § 580 Nr. 1 ZPO erhoben werden, wenn sich der Gegner durch die Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat.

 

Rz. 55

 

Beispiele

Vereidigt werden kann der Gegner gem. § 426 Abs. 1 S. 3 ZPO, wenn das Vorgericht ihn über den Verbleib einer Urkunde vernimmt, die sich nach dem Vortrag des Wiederaufnahmeklägers in dessen Besitz befinden soll. Außerdem ordnet § 452 ZPO die Vereidigung der Partei an, wenn das Gericht nach durchgeführter Parteivernehmung noch nicht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsachen überzeugt ist. War dies der Fall, kann der Wiederaufnahmekläger mit der Restitutionsklage eine Aufhebung des früheren Urteils erreichen, wenn der Gegner einen Meineid gem. § 154 StGB leistete oder einen Falscheid gem. § 161 StGB oder aber unter Berufung auf einen früheren Eid gem. § 155 Nr. 2 StGB falsch aussagte.

 

Rz. 56

Auf der falschen eidlichen Parteiaussage muss das Urteil beruhen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die beeidete Aussage des Zeugen teilweise falsch war, weil bereits dieser Umstand der Aussage die Überzeugungskraft nimmt.[106]

[106] OGH NJW 1950, 105; B/L/A/H-Hartmann, § 580 ZPO Rn 3.

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