Rz. 101

Die Restitutionsklagen nach § 580 Nr. 1–5 ZPO sind unzulässig, wenn nicht behauptet und dargelegt wird, dass ein rechtskräftig verurteilendes Strafurteil vorliegt.[148] Nur ausnahmsweise ist das Strafurteil keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn aus anderen Gründen als Mangel an Beweisen kein Strafverfahren stattgefunden hat, z.B. bei Verjährung, Amnestie, Tod des Täters oder Geringfügigkeit der Tat.[149]

 

Rz. 102

 

Hinweis

Fehlt es an dem erforderlichen Urteil, kann eine "Rechtskraftdurchbrechung" nach § 826 BGB erwogen werden, die aber ebenfalls nur in eng begrenzten Ausnahmefällen begründet sein wird.[150]

[148] BGH NJW 1983, 230.
[149] Thomas/Putzo/Reichold, § 581 ZPO Rn 1.
[150] Goebel/Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung, § 14 Rn 398 ff.

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